Full text : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

Nr.  XIL.  57

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogthum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  24.  Dezember  1901.
Inhalt.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten:  Aenderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;  des
Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:  die  Ausrechnung  der  Jahresschuldigkeiten  an
katholischen  Kirchensteuern  betreffend;  die  Ausrechnung  der  Jahresschuldigkeiten  an  evangelischen  Kirchensteuern  betreffend;
des  Ministeriums  des  Innern:  die  ärztlichen  Prüfungen  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung.

(Vom  20.  Dezember  1901.)
Aenderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

Die  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
erlassene  und  unterm  22.  März  v.  J.  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  469  ff.)  bekannt
gegebene  Postordnung  vom  20.  März  v.  J.  hat  durch  Verordnung  vom  12.  d.  M  einige
Aenderungen  erfahren,  welche  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Karlsruhe,  den  20.  Dezember  1901.

Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Brauer.
Vadt.  Schwoerer.

Aenderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten  geändert:
1.  Im  §  10  „Waarenproben“  ist  im  Absatz  VII  unter  2.  nach  Ersetzung  des
Semikolons  am  Schlusse  durch  einen  Punkt  Folgendes  hinzuzufügen:
Ebenso  kann  von  der  doppelten  Verpackung  abgesehen  werden  bei  Kästchen  aus
starker  Wellpappe,  wenn  sämmtliche  Zwischenräume  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt
  und  die  Fläschchen  sicher  verschlossen  sind,  sowie  wenn,  bei  Vereinigung  mehrerer
Fläschchen  zu  einer  Sendung,  jedes  Fläschchen  mit  einer  besonderen  Umhüllung  von
Wellpappe  versehen  ist;
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901.  87