Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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(22)  II.  Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,  dem  unter
dem  Namen  „Nikolaikirchbau-Verein“  zu  Eisenach  bestehenden  Verein  die
juristische  Persönlichkeit  und  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  verliehen  worden
sind,  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  1.  März  1882.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(231  IIII.  Auf  dem  Grunde  des  §  1  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  7.  März  1877
(Regierungs-Blatt  Seite  21)  sowie  des  §  110  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881,
(Regierungs-Blatt  Seite  137  flg.)  wird  hierdurch  ein  ordentlicher  Beitrag  zur
Landes-Brandversicherungsanstalt  mit

Einem  Siebentel  Pfennig
von  jeder  Mark  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe
  des  Brandversicherungskatasters  bestehenden  Konkurrenzsummen  ausgeschrieben,
  dergestalt,  daß  der  gedachte  Beitrag  mit  dem

1.  April  dieses  Jahres
zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  fraglichen  Beiträge

pünktlich  abzuführen  und  die  sämmtlichen  Ortssteuereinnahmen  erhalten  die
Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren

Ablieferung  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  vorschriftsmäßig  Sorge
zu  tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse  und  die  Nachträge  zu
solchen,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  ist,  den  Ortsstenereinnahmen  unter
Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung  ungesäumt  zugustellen.