Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Bezirks,  in  welchem  der  Adoptivvater  seinen  Wohnsitz  hat  (Art.
359).  Ausnahmsweise  kann  nach  Art.  366  Code  civil  bezw.
Badischem  Landrecht  Adoption  durch  Testament  erfolgen  und
nach  Badischem  Landrecht  Art.  345°  auch  durch  Heirathsvertrag,
wenn  die  aussereheliche  Mutter  eines  unmündigen,  vom  Vater
noch  nicht  anerkannten  Kindes  mit  einem  Ändern  als  dem  Vater
des  Kindes  sich  verheirathet.  Hier  wie  bei  der  Adoption  durch
Testament  bedarf  es  der  gerichtlichen  Bestätigung  und  der  Eintragung
  in  das  für  den  Anwünschenden  zuständige  Standesregister
nicht.  —  „Die  Annahme  an  Kindesstatt  gibt  dem  Angewünschten
  den  Namen  des  Anwünschenden,  dem  er  seinen  eigenen  Namen
  beifügt“  (Art.  347).  Der  Adel  des  Anwünschenden  geht  in
keinem  Falle  der  Adoption  durch  dieselbe  auf  den  Angewünschten
  über.  Denn  das  VI.  Badische  Konstitutions-Edikt  über  die
Grundverfassung  der  verschiedenen  Stände  vom  4.  Juni  1808  lässt
nur  in  einem  Falle  Adel  als  Folge  eines  privatrechtlich  geregelten
  Aktes  entstehen,  nämlich  nur  als  Folge  der  Erzeugung  von
einem  adeligen  Vater  in  rechtmässiger  Ehe  ($  21°).  Im  Uebrigen
kann  „keiner,  der  eine  Erhöhung  in  den  Adelsstand  sucht  und
zu  solcher  Zeit  schon  Staatsbürger  Unseres  Grossherzogthums  ist,
ihn  anders  woher  suchen  oder  annehmen,  als  von  Uns  und  Unsern
Regierungsnachfolgern*  (8  21°).  Vgl.  auch  WIELANDT  a.a.O.  S.  14.

In  Elsass-Lothringen,  wo  bekanntlich  auch  der  Code
civil  gilt,  insbesondere  auch  Art.  347  cit.,  wird  natürlich  ebenfalls
  der  Adel  des  Adoptirenden  nicht  zugleich  mit  dessen  Namen
bei  der  Adoption  auf  das  Adoptivkind  übertragen,  vielmehr  bedarf
  es  besonderer  kaiserlicher  Verleihung  des  Adels  an  das
Adoptivkind.  Denn  nach  $  3  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni
1871  (R.-G.-Bl.  S.  212)  übt  die  Staatsgewalt  in  Elsass  und
Lothringen  der  Kaiser  aus.  Durch  $  1  des  Reichsgesetzes  vom

tionsvertrages  vor  dem  Amtsgericht,  seine  Bestätigung  dagegen  durch  das
Landgericht  und  das  Oberlandesgericht  (Preuss.  Ausführungsges.  z.  G.-V.-G.
88  28,  41  u.  49).

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