Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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zu  beachten,  nur  mit  dem  Unterschied,  daß  statt  des  eisernen  Drahtgeflechtes  mindestens
6  cm  dicke  steinerne  Schutzplatten  über  den  Röhren  anzubringen  sind.
Die  Platten  sind  in  einem  Abstand  von  wenigstens  15  cm  von  den  Röhren  zu  legen
und  haben  sich  auf  die  ganze  Länge  derselben  zu  erstrecken.
§.  30.
Gelasse  zum  Trocknen  lackirter  Waaren  sind  in  folgender  Weise  herzustellen:
1)  Trockenräume,  in  welchen  eine  Temperatur  von  höchstens  50°  C  herrscht  (sog.
Heizzimmer),  sind  rücksichtlich  ihrer  Bauart  ebenso  zu  behandeln,  wie  Trockenräume
  für  brennbare  Stoffe  (vgl.  S.  28  1).
2)  Trockenräume,  in  welchen  die  Temperatur  höher  gesteigert  wird  (Trockenöfen),
müssen  absolut  feuerfesten  Boden,  steinerne  Wände  und  steinerne  Decken  erhalten.
Alle  Oeffnungen  sind  mit  eisernen  Thüren,  eisernen  Läden  oder  Schiebern
schließbar  herzustellen.  g  zi.

Inwieweit  bei  Trockenräumen  für  nicht  brennbare  Stoffe  zu  Wahrung  der
feuerpolizeilichen  Rücksichten  Vorkehrungen  zu  treffen  sind,  ist  im  einzelnen  Falle  zu
bestimmen.  «

Jedenfalls  müssen  daselbst  hölzerne  Trockengestelle,  Trockenhurden,  sowie  sonstiges
Holzwerk  von  den  Rauchröhren  ebenso  weit  abstehen,  als  in  Trockenräumen  für  brennbare
Stoffe  (vergl.  8.  28  Ziff.  1  9).

g.  32.

Feuerungen  für  Waschkessel  von  einem  größeren  als  dem  nach  §.  13
letzter  Absatz  für  Küchen  auf  hölzernen  Gebälken  zulässigen  Umfang  sowie  Kesselfeuerungen
  zu  gewerblichem  Betrieb  dürfen  nur  in  Räumen  angebracht
werden,  deren  Boden  auf  dem  natürlichen  Erdreich  oder  einem  Gewölbe  oder  einer  sonstigen
in  allen  Theilen  feuerfesten  Unterlage  ruht.  Die  Wände  in  der  Umgebung  der  Feuerungsanlage
  sind  als  Feuerwände  aufzuführen,  welchen  ein  Stärke  von  wenigstens  25  cm  zu
geben  ist,  wenn  eine  starke  Erhitzung  derselben  und  Gefahr  für  den  anstoßenden  Raum
zu  besorgen  steht.  Dabei  haben  die  Schlußpfosten  der  Feuermauer  von  dem  Kesselgemäuer
  wenigstens  60  cm,  wenn  die  Feuerung  des  Kessels  von  einem  vorschriftsmäßigen
Vorkamin  aus  erfolgt,  abzustehen.  Ist  aber  die  Schüröffnung  im  Arbeitsraum  selbst