Nr. 134. 1916. 815
schaftlichen Bezirke der Kommunalverbände ob. Entstehende Kosten fallen diesen
Bezirken zur Last.
VI.
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Ver-
gütungen zu gewähren.
Schwerin, den 31. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 31. Auguft 1916, betreffend Errichtung von Butter-
sammelstellen.
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
24. August 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. Juli d. Is. über Speisefette sowie
der Bestimmung in VI der Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Mini-
steriums des Innern vom 3. August d. Is. erläßt die Landesbehörde für Volksernährung
folgende Anordnungen: ·
Die Uberwachung der laufenden Produktion der milchwirtschaftlichen Betriebe,
die über 50 Liter täglich, aber nicht mehr als 50 000 Liter Milch im Jahre verarbeiten,
sowie die Beschlagnahme liegt den Kommunalverbänden ob.
Die Kommunalverbände haben Listen über diese Betriebe mit Angabe der Pro-
duktion von Milch und Butter aufzustellen, und diese Listen der Landes-Fettstelle am
Anfang eines jeden Monats einzusenden (Liste A).
Die Kommunalverbände haben das Recht, eine oder mehrere Molkereien zu be-
stimmen, welche die in diesen und kleineren Betrieben hergestellte Butter anzunehmen.
zu sammeln und nach Anweisung der Landes-Fettstelle zu verwenden haben. Außer
Molkereien können andere Sammelstellen eingerichtet werden.
Die Sammelstellen haben über die eingelieferte Butter genaue Listen zu führen
und diese der Landes-Fettstelle am Anfang eines jeden Monats einzusenden (Liste B).
192