Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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besseren  Zeugnisses  ist  nur  ein  Mal  und  nur  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei  Jahren
seit  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

g.  8.

Für  die  niedere  Prüfung  für  den  Handarbeitsunterricht  ist  eine  Gebühr  von  3  Mark,

für  die  höhere  von  5  Mark,  für  die  beiden  Fachprüfungen  von  je  3  Mark,  je  fällig  vor
Beginn  der  Prüfung,  zu  entrichten.

II.  Prüfungen  für  den  Handarbeitsunterricht.

4  Uiedere  prüfung.
8.  9.

Zur  niederen  Prüfung  werden  Bewerberinnen  zugelassen,  welche

1)  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  oder  in  dem  Kalenderjahr,  in  welchem  die
Prüfung  stattfindet,  zurücklegen;

2)  durch  Zeugnisse  eine  entsprechende  systematische  Vorbildung,  ihre  sittliche  Würdigkeit
  und  ihre  körperliche  Tüchtigkeit  für  die  Verwaltung  eines  Schulamtes  nachgewiesen
  haben.

8.  10.

Die  Bewerberinnen  haben  der  Meldung  zur  Prüfung  beizulegen:

1)  das  Taufzeugniß  oder  den  Geburtsschein;

2)  einen  selbstverfaßten  Lebenslauf  unter  Darlegung  ihrer  persönlichen  Verhältnisse;

3)  die  Zeugnisse  über  ihre  Schulbildung,  welche  bei  Lehrerinnen  durch  das  vorzulegende
  Prüfungszeuguiß  ersetzt  werden;

4)  die  Zeugnisse  über  ihre  Ausbildung  in  den  in  §.  11  Ziff.  1  und  2  bezeichneten
  Prüfungsfächern,  insbesondere  auch  durch  probeweise  Ertheilung  von  Handarbeitsunterricht
  an  Volksschulen;

5)  ein  ärztliches  Zeugniß  über  ihren  Gesundheitszustand

und,  wenn  sie  nicht  im  öffentlichen  Schuldienst  stehen  (§.  3  Abs.  2),

6)  ein  obrigkeitliches  Sittenzeugniß.