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besseren Zeugnisses ist nur ein Mal und nur innerhalb des Zeitraums von drei Jahren
seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet.
g. 8.
Für die niedere Prüfung für den Handarbeitsunterricht ist eine Gebühr von 3 Mark,
für die höhere von 5 Mark, für die beiden Fachprüfungen von je 3 Mark, je fällig vor
Beginn der Prüfung, zu entrichten.
II. Prüfungen für den Handarbeitsunterricht.
4 Uiedere prüfung.
8. 9.
Zur niederen Prüfung werden Bewerberinnen zugelassen, welche
1) das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben oder in dem Kalenderjahr, in welchem die
Prüfung stattfindet, zurücklegen;
2) durch Zeugnisse eine entsprechende systematische Vorbildung, ihre sittliche Würdigkeit
und ihre körperliche Tüchtigkeit für die Verwaltung eines Schulamtes nachgewiesen
haben.
8. 10.
Die Bewerberinnen haben der Meldung zur Prüfung beizulegen:
1) das Taufzeugniß oder den Geburtsschein;
2) einen selbstverfaßten Lebenslauf unter Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse;
3) die Zeugnisse über ihre Schulbildung, welche bei Lehrerinnen durch das vorzulegende
Prüfungszeuguiß ersetzt werden;
4) die Zeugnisse über ihre Ausbildung in den in §. 11 Ziff. 1 und 2 bezeichneten
Prüfungsfächern, insbesondere auch durch probeweise Ertheilung von Handarbeitsunterricht
an Volksschulen;
5) ein ärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand
und, wenn sie nicht im öffentlichen Schuldienst stehen (§. 3 Abs. 2),
6) ein obrigkeitliches Sittenzeugniß.