1204 Nr. 170. 1917.
auch staatliche Betriebe), die meldepflichtige Gegenstände erzeugen, in Ge-
wahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände
Anspruch haben.
Die nach dem Stichtage (§ 4) eintreffenden, aber schon vor dem Stichtag abge-
sandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.
*
Stichtag, Meldefrift, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der Bestand am 1. Oktober 1917, 1. Januar und 1. April
1918 (Stichtag) maßgebend. Die erste Meldung hat bis zum 15. Oktober 1917, die
lalgenden haben bis zum fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu
erfolgen.
Die Meldungen sind an die „Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel
bei der Königl. Intendantur der militärischen Institute“, Berlin W. 30, Viktoria-Luise=
Platz 8, zu erstatten. ·
§5.
Art der Meldung.
Auch die unmittelbar zu Feuerungszwecken verbrauchten Mengen an melde-
pflichtigen Gegenständen, gleichviel, in welcher Weise sie den Feuerungsanlagen zuge-
führt werden, sind in der Meldung anzugeben: Für die Meldung der verfeuerten
Mengen genügen gewissenhaft ermittelte Durchschnittszahlen. ·
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei
der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vor-
drucknummer Bst. 1734 b postfrei anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer
Anschrift zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge-
stellten Fragen nicht verwandt werden; er ist postfrei zu übersenden. Auf die Vorder-
hit der zur Übersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk
zu setzen:
„Betrifft: Bestandserhebung über Sägespäne."“ 4
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 6.
Ausnahmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht ist
¾ ein am Stichtage vorhandener Vorrat von nicht mehr als 1 Tonne,
b) ein Anfall im Laufe des dem Stichtage vorangegangenen Monats von
nicht mehr als 1 Tonne.
Wenn nur eine der Voraussetzungen unter a und b vorliegt, bleibt die Melde-
pflicht bestehen.