Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1204 Nr. 170. 1917. 
auch staatliche Betriebe), die meldepflichtige Gegenstände erzeugen, in Ge- 
wahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände 
Anspruch haben. 
Die nach dem Stichtage (§ 4) eintreffenden, aber schon vor dem Stichtag abge- 
sandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
* 
Stichtag, Meldefrift, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht ist der Bestand am 1. Oktober 1917, 1. Januar und 1. April 
1918 (Stichtag) maßgebend. Die erste Meldung hat bis zum 15. Oktober 1917, die 
lalgenden haben bis zum fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu 
erfolgen. 
Die Meldungen sind an die „Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel 
bei der Königl. Intendantur der militärischen Institute“, Berlin W. 30, Viktoria-Luise= 
Platz 8, zu erstatten. · 
§5. 
Art der Meldung. 
Auch die unmittelbar zu Feuerungszwecken verbrauchten Mengen an melde- 
pflichtigen Gegenständen, gleichviel, in welcher Weise sie den Feuerungsanlagen zuge- 
führt werden, sind in der Meldung anzugeben: Für die Meldung der verfeuerten 
Mengen genügen gewissenhaft ermittelte Durchschnittszahlen. · 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei 
der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vor- 
drucknummer Bst. 1734 b postfrei anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Anschrift zu versehen. 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge- 
stellten Fragen nicht verwandt werden; er ist postfrei zu übersenden. Auf die Vorder- 
hit der zur Übersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk 
zu setzen: 
„Betrifft: Bestandserhebung über Sägespäne."“ 4 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
8 6. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von der Meldepflicht ist 
¾ ein am Stichtage vorhandener Vorrat von nicht mehr als 1 Tonne, 
b) ein Anfall im Laufe des dem Stichtage vorangegangenen Monats von 
nicht mehr als 1 Tonne. 
Wenn nur eine der Voraussetzungen unter a und b vorliegt, bleibt die Melde- 
pflicht bestehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.