Nr. 199. 1917. 1441
5 1.
1. Beim Verkauf von frischem und gepökeltem Gärnsefleisch in Teilen
und von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen dürfen im Gebiet des Groß-
erzogtums Mecklenburg-Schwerin bei Abgabe an Verbraucher folgende
reise für ein Pfund nicht überschritten werden:
Keulel 2 6,50
Brust ohne Knochen 9.—
Rümpfe mit Brust und Keulen ohne Därme und dohre
zum Klein zugehörige Teile „ 6,25
Haust mit Knochen „8.,80
Brustknochen „ 00,05
Klein: Kopf mit Hals, 2 Flügel, 2 Füße Meen und
gerupft, zuch ohne Spibflüge-
« „ 10,—.
2. Beim Verkauf von geräu uch er te e m Gänsefleisch i in Teilen dürfen im Groß-
Frrbogtum Mecklenburg-Schwerin bei Abgabe an Verbraucher folgende
reise für 1 Pfund nicht überschritten r**
Brust mit Knochen im ganzen .. . . AM 11,50
„ ohne „ „ 12,50
,,,,, Aufschmtk .......,,13,—
Keulen... 9.—.
3. Gänseleberpastete darf nur zu den durch die Verbände der Hersteller von
Gänseleberpasteten festgesetzten und auf der Packung oder dem Behältnis
durch den Hersteller angebrachten Verkaufspreisen an den Verbraucher ab-
gegchen werden.
§5 2.
Die auf Grund dieser Bekanntmachung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
8 3.
Soweit nicht in dieser Bekanntmachung Dohltpreise festgesett sind, ist der Verkauf
von Gänsefleisch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige
Verkauf von daraus hergestellten Erzeugnissen gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung vom
3. Juli 1917 — RGl. 8 582 — unzulässig.
Schwerin, den 1. November 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
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