W 46. 827
88 97, 104, 105.
Die Anmerkung*) zu Ziffer 7 des 8 97, sowie die Anmerkungen') zu Ziffer 2 des
§ 104 und zu Ziffer 6 des § 105 fallen fort.
8§ 100, 111.
In Ziffer Zb des § 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des § 111 wird am
Schlusse hinzugefügt:
„Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshauptmannschaften
und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“
§ 106.
In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln,“ eingeschoben:
„die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen
Schutzgebieten,"
§ 111.
Im ersten Satze der Ziffer 14 werden hinter „Anmusterung“ die Worte „und Abmusterung“
eingeschoben.
§ 121.
Ziffer 2 b lautet:
R·b) der Marine stehen zur Verfügung:
1. alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr
zum Landsturm übergetreten sind;
ferner, und zwar nur aus den Bezirken des I., II., IX., X. und XVII Armeccorps:
2. alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben,
3. diejenigen Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Flußdampfern,
welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm
übergetreten sind.“
9 126.
In der Anmerkung“) zu Ziffer 1 fallen die Worte „Sachsen und“ fort. 1)
§ 127.
In Ziffer 3 werden der dritte und vierte Absatz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Offiziere und Offiziersstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung
von dem Chef des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrs-)
Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1889 Nr. 8 Beilage Seite 157 Anmerkung P).