Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

W  46.  827

88  97,  104,  105.

Die  Anmerkung*)  zu  Ziffer  7  des  8  97,  sowie  die  Anmerkungen')  zu  Ziffer  2  des
§  104  und  zu  Ziffer  6  des  §  105  fallen  fort.

8§  100,  111.
In  Ziffer  Zb  des  §  100  und  im  ersten  Absatz  der  Ziffer  4  des  §  111  wird  am
Schlusse  hinzugefügt:
„Den  Konsulatsbescheinigungen  stehen  Bescheinigungen  der  Gouvernements,  Landeshauptmannschaften
  und  Bezirksämter  in  den  deutschen  Schutzgebieten  gleich.“

§  106.
In  Ziffer  7  wird  hinter  „Konsuln,“  eingeschoben:
„die  Gouvernements,  Landeshauptmannschaften  und  Bezirksämter  in  den  deutschen

Schutzgebieten,"
§  111.
Im  ersten  Satze  der  Ziffer  14  werden  hinter  „Anmusterung“  die  Worte  „und  Abmusterung“
eingeschoben.
§  121.

Ziffer  2  b  lautet:
R·b)  der  Marine  stehen  zur  Verfügung:
1.  alle  Unteroffiziere,  welche  in  der  Marine  gedient  haben  bezw.  aus  der  Seewehr
zum  Landsturm  übergetreten  sind;
ferner,  und  zwar  nur  aus  den  Bezirken  des  I.,  II.,  IX.,  X.  und  XVII  Armeccorps:

2.  alle  übrigen  Landsturmpflichtigen,  welche  der  Seewehr  angehört  haben,

3.  diejenigen  Maschinisten,  Maschinistengehilfen  und  Heizer  von  See=  und  Flußdampfern,
  welche  aus  dem  Beurlaubtenstande  des  Heeres  zum  Landsturm
übergetreten  sind.“

9  126.
In  der  Anmerkung“)  zu  Ziffer  1  fallen  die  Worte  „Sachsen  und“  fort.  1)

§  127.
In  Ziffer  3  werden  der  dritte  und  vierte  Absatz  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

„Offiziere  und  Offiziersstellvertreter  können  unter  namentlicher  Bezeichnung
von  dem  Chef  des  Generalstabs  der  Armee  oder  dem  Inspekteur  der  Verkehrs-)

  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1889  Nr.  8  Beilage  Seite  157  Anmerkung  P).