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dieselben bezuglich des allgemeinen Lehrziels in jedem einzelnen
Fache, der Höhe der Klosfenaufgaben und der Art und des
Maßes der Hausarbeiten sowie des anzuwendenden Lehrverfahrens
bestimmte Anweisungen enthalten.
Alle den Anordnungen unter 1 und II entge kusteßenden
Bestimmungen, insbesondere die revidirten Lehrpläne für die
öheren Schulen vom 31. März 1882 und die Ordnung der
Entlassungsprüfungen an denh beren Schulen vom 27. Mai
1882, sowie die dazu ergangenen den jetzigen Vorschriften entgegenstehenden
Erläuterungen und Ergänzungen, mit Aus-W¼ä4
der Bestimmungen über den katholischen Religionsunterricht,
treten zu den obenbezeichneten Zeitpunkten außer
Kraft.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wird beauftragt
behufs Ausführung der mitgetheilten Bestimmungen unter 7
und II sofort das sesordec n die Wege zu leiten und insbesondere
auch mit den Patronaten städtischer und stiftischer
Anstalten das Nöthige zu vereinbaren. «
Bis zum 1. Juni 1892 erwarte ich Bericht über das bis
dahin guiee
Die Schriftstücke unter I und II haben das Datum des
gegenwärtigen Erlasses zu tragen.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Graf von Zedlitz.
sämmtliiln Königliche
Provinzial-Schulkollegien.
VU S# *5dril7 3373. ¾