Full text : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen.

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dieselben  bezuglich  des  allgemeinen  Lehrziels  in  jedem  einzelnen
Fache,  der  Höhe  der  Klosfenaufgaben  und  der  Art  und  des
Maßes  der  Hausarbeiten  sowie  des  anzuwendenden  Lehrverfahrens
  bestimmte  Anweisungen  enthalten.
Alle  den  Anordnungen  unter  1  und  II  entge  kusteßenden
Bestimmungen,  insbesondere  die  revidirten  Lehrpläne  für  die
öheren  Schulen  vom  31.  März  1882  und  die  Ordnung  der
Entlassungsprüfungen  an  denh  beren  Schulen  vom  27.  Mai
1882,  sowie  die  dazu  ergangenen  den  jetzigen  Vorschriften  entgegenstehenden
  Erläuterungen  und  Ergänzungen,  mit  Aus-W¼ä4
  der  Bestimmungen  über  den  katholischen  Religionsunterricht,
  treten  zu  den  obenbezeichneten  Zeitpunkten  außer

Kraft.

Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  wird  beauftragt
behufs  Ausführung  der  mitgetheilten  Bestimmungen  unter  7
und  II  sofort  das  sesordec  n  die  Wege  zu  leiten  und  insbesondere
  auch  mit  den  Patronaten  städtischer  und  stiftischer
Anstalten  das  Nöthige  zu  vereinbaren.  «

Bis  zum  1.  Juni  1892  erwarte  ich  Bericht  über  das  bis
dahin  guiee
Die  Schriftstücke  unter  I  und  II  haben  das  Datum  des
gegenwärtigen  Erlasses  zu  tragen.
Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Graf  von  Zedlitz.
sämmtliiln  Königliche

Provinzial-Schulkollegien.
VU  S#  *5dril7  3373.  ¾