368 Literatur.
gepflichtet werden. Dritte Personen, welche keine Massagläubiger
sind und im Interesse einer Subhastationsmasse
Aufwendungen gemacht haben, können diese nicht aus der
Masse ersetzt verlangen. Vielmehr haben sie außerhalb
des Vertheilungsverfahrens den Ersatz pro rata von den
Bereicherten zu condiciren. Die gegentheilige Ansicht
beruht auf einer hier unzulässigen Anwendung des § 52
Ziff. 3 der Konkursordnung. Hellmann, Komm. zur
Syubh.-O. S. 130. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob
die bestrittenen Forderungen des Klägers zu Recht bestehen
und ob die Beklagten, durch ihn bereichert wurden.
Denn jedenfalls hat der Kläger die Beklagten nicht als
Bereicherte persönlich auf Ersatz belangt, sondern als
Contradicenten seiner Ansprüche an die Masse gemäß
Art. 117 Subh.-O. Urtheil vom 28. April 1893; Reg.-Nr.
1 151|92.
Literatur.
„Die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den Militär- und
Civilstrafgerichten in Bayern“ — so betitelt sich ein bei C. H.
Beck in München erschienenes Schrifichen von Dr. G. Weigel,
k. b. Regimentsauditeur und Militärstaatsanwalt (118 S. kl. Format;
kart. 1 Mk. 60 Pf.). Da die bezüglichen rechtlichen Verhältnisse
bekaunntlich in mancher Hinsicht ziemlich verwickelt sind
und man sich hier in der Praxis durch allerlei Schwierigkeilen
durcharbeiten muß, so wird das Büchlein, welches auch den Wortlaut
aller einschlägigen reichs= und landesrechtlichen Gesetzesbestimmungen
wiedergibt, um so mehr recht gute Dienste thun,
als es auch die dem Praktiker meist erwünschte Kürze nicht vermisssen
läßt. . St.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Ense (Cark Ensle) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.