142 Nr. 22. 1917,
(5) Bekanntmachung vom 2. Februar 1917, betreffend Seife.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Juli 1916 zu den Ausfüh-
rungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 21. Juli 1916 zur Bundesrats-
verordnung über den Verkehr mit Seife usw. vom 18. April 1916 (Rbl. Nr. 115)
wird folgendes bestimmt:
1. Jeder, der im Kleinhandel Seife abgibt, hat ein Lagerbuch über seine
am 1. jeden Monats vorhandenen Bestände an Seife, Seifenpulver
und anderen fetthaltigen Waschmitteln zu führen.
Jede im Laufe des Monats stattfindende Anschaffung von Seife usw.
ist von dem Seifenhändler in ein Verzeichnis einzutragen.
Die bei der Anschaffung ausgestellten und erhaltenen Fakturen
und sonstigen Unterlagen sind in übersichtlicher Weise zu sammeln
und zur Einsichtnahme des Überwachungsbeamten jederzeit zur Ver-
fügung zu halten.
Die bei der Abgabe von Seife usw. erhaltenen Abschnitte der Seifen-
karte sind sorgfältig aufzubewahren und zu den von den Uber-
wachungsbehörden festzusetzenden Zeiten an die von diesen bestimmten
Stellen abzuliefern.
Für die Abgabe von Seife usw. gegen Vorlegung von Aus-
weisen (Bezugsscheinen usw.) ist ein Nachweisbuch anzulegen, das
über jede Abgabe nach Zeit und Menge, sowie über den Aussteller
und die laufende Nummer des Ausweises (Bezugsschein) Aufschluß
zu geben hat. Findet eine Numerierung der Ausweise (Bezugs-
scheine) durch die Ausgabestelle nicht statt, so ist in dem Nachweis-
buch auch der Name des Ausweis= (Bezugsschein-) Inhabers anzu-
geben.
Die Überwachung dieser Vorschriften liegt den Großherzoglichen Amtern,
den Magistraten, den Klosterämtern und den Kommissaren der ritterschaftlichen
Bezirke der Kommunalverbände ob.
Schwerin, den 2. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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