Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Wilhelm  von  Blume,  Kommunalpolitik.  225

 

der  gute  Wille  nur  zu  leicht  erlahmt  und  das  Ausscheiden  eines  einzigen  leitenden  und  führenden
Mitgliedes  ein  völliges  Aufhören  der  Tätigkeit  des  Vereines  herbeiführen  kann.  Dazu  kommt  die
Gefahr  der  Kräfte-Zersplitterung,  ja  des  Gegeneinanderarbeitens  der  Vereine.

Aber  die  Nachteile  können  wesentlich  gemindert,  ja  behoben  und  somit  die  Vorteile  dieser
gemeinnützigen  Organisation  zur  uneingeschränkten  Geltung  gebracht  werden,  indem  eine  Angliederung
  der  Privatvereine  an  öffentlichrechtliche  Körperschaften  vorgenommen  wird.  Sie  kann  in
doppelter  Form  erfolgen:  durch  Herstellung  einer  Personalunion  oder  durch  Schaffung  einer  öffentlichen
  Zentralstelle.  Kommt  eine  finanzielle  Unterstützung  hinzu,  so  ist  damit  eine  besonders  wirksame
  Grundlage  für  die  Herstellung  eines  Einflusses  auf  die  Verwaltung  des  Vereins  gegeben.

Auf  ähnlichen  Gedankengängen  beruht  es,  wenn  in  neuerer  Zeit  öffentliche  Körperschaften,
  insbesondere  Gemeinden,  dazu  übergegangen  sind,  ihre  wirtschaftlichen  Bedürfnisse
in  der  Weise  zu  befriedigen,  dass  sie  sich  durch  Beteiligung  einen  massgebenden  Einfluss  auf
Aktien-Gesellschaften  sichern  und  auf  diese  Weise  die  Vorteile,  die  eine  privatrechtliche  Verwaltung
  von  Strassenbahnen,  Elektrizitätswerken,  Bergwerken  bietet,  zu  erhalten  und  die
Nachteile  auszuschliessen  suchen.  (,,Gemischt-öffentliche  Betriebe“.)

Dass  diese  Verknüpfung  privatrechtlicher  und  öffentlich-rechtlicher
Organisation  und  Autonomie  in  manchen  Fällen  zu  empfehlen  ist,  dürfte  aus  dem
Gesagten  hervorgehen.  Es  darf  aber  nicht  aus  dem  Auge  gelassen  werden,  dass  eine  übermässige
  Benutzung  dieser  Rechtsform  dieselbe  Gefahr  mit  sich  bringt  wie  eine  übermässige
Verselbständigung  der  im  Staate  lebenden  Körperschaften  öffentlichen  Rechts:  die  Gefahr,
dass  die  Dezentralisation  zur  Zerreissung  führe.  Alle  Kraftentfaltung  im  Staate  darf  nur  den
Zwecke  des  Gemeinwohls  der  Staatsbürger  dienen.  Unter  diesen  Gesichtspunkt  allein  ist  auch
die  Frage  zu  beantworten,  wie  die  Selbstgesetzgebung  und  Selbstverwaltung  der  Körperschaften
  zweckmässig  zu  organisieren  ist.

c)  Kommunalpolitik.
Von

Dr.  Wilhelm  von  Blume,
o.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Tübingen.

Literatur:

H.  Lindemann,  Städteverwaltung  und  Munizipalsozialismus  in  England,  1897.  K.  Bücher,
Die  wirtschaftlichen  Aufgaben  der  modernen  Stadtgemeinde,  1898.  A.  Damaschke,  Aufgaben  der
Gemeindepolitik  (6.  Aufl.)  1913.  Adickes  und  Beutler,  die  sozialen  Aufgaben  der  deutschen  Städte,
1903.  H.  Lindemann,  Die  deutsche  Städteverwaltung  (2.  Aufl)  1906.  K.  v.  Mangoldt,  Die
städtische  Bodenfrage,  1907.  R.  Eberstadt,  Handbuch  des  Wohnungswesens  und  der  Wohnungsfrage
(2.  Aufl.)  1910.  Pohle,  Die  Wohnungsfrage.  1910.  Thissen-Trimborn,  Soziale  Tatigkeit  der  Stadtmeinden,
  1910.  A.  Riess,  Kommunale  Wirtschaftspflege,  1911.  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik

Bd.  128,  129:  Gemeindebetriebe.  Most,  Die  deutsche  Stadt  und  ihre  Verwaltung,  1913.

 

Kommunalverbände  nennen  wir  Gemeinwesen  auf  territorialer  Grundlage  (Gebietskörperschaften)
  unter  staatlicher  Hoheit.  Kommunalpolitik  ist  also  Politik  des  kommunalen
  Gemeinwesens;  sie  sucht  nach  dessen  Aufgaben  und  den  Mitteln  zu  ihrer
Verwirklichung.  Die  Aufgaben  ergeben  sich,  wenn  man  die  Stellung  der  kom-Handbuch

  der  Politik.  II.  Auflage.  Band  I.  15