Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Dieses  Lehrbuch  ist  von  allen  israelitischen  Religionslehrern  bei  ihmm  Unterrichte

einzuführen  und  zu  gebrauchen.
Stuttgart  den  14.  Juli  1857.  Steinhardt.
B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Anerdnungen  zur  Controle  der  Malzsteuer.

Da  die  dem  Art.  28  des  Wirthschafts-Abgaben-Gesehes  entsprechenden  Anordnungen
  zur  Controle  der  Malzsteuer  bisher  nicht  überall  vollständig  in  Anwendung
gebracht  worden  sind,  so  findet  man  sich  veranlaßt,  zur  dießfälligen  Nachachtung
Folgendes  bekannt  zu  machen:

1)  Insofern  zu  der  gesehlich  vorgeschriebenen  Anzeige  der  Bestimmung  des
Malzes,  wenn  sie  dem  Zwecke  genügen  soll,  die  Angabe  nicht  nur  der  Art,
sondern  auch  der  Zeit  der  Verwendung  gehört,  ist  von  den  Accisern  neben
jener  auch  diese  in  den  auszustellenden  Malzscheinen  nach  der  Angabe  der
Brauer  aufzunehmen  und  in  den  Registern  vorzumerken.  Sollte  der  Brauer
an  einem  andern  Tage,  als  er  bei  Einholung  des  Malzscheines  bestimmt
hat,  das  geschrotene  Malz  zu  verwenden  nachher  veranlaßt  seyn,  so  hat  er
hievon,  noch  vor  der  wirklichen  Verwendung,  dem  Acciser  Behufs  der  Vormerbung
  der  abgeänderten  Zeit  der  Verwendung  Anzeige  zu  machen.  Ebenso
ist  die  Anzeige  nachzutragen,  wenn  bei  Einholung  des  Malzscheins  die  Zeit
der  Verwendung  noch  nicht  bestimmt  werden  konnte,  was  jedoch  um  so  seltener
  der  Fall  seyn  wird,  als  dem  Schroten  des  Malzes,  wenn  es  nicht  verderben
  soll,  dessen  Verwendung  in  kurzer  Zeit  folgen  muß.

2)  Wiewohl  in  dem  Gesete  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  daß  Jeder,  der  sich
statt  des  Malzes  eines  Surrogats  bedient,  den  Acciser  hievon  zu  benachrichtigen
  habe,  so  ward  doch  bisher  von  den  Brauern  nicht  selten  unterlassen,
die  Verwendung  minder  brauchbaren  oder  abgestandenen  Biers  zu  einem
neuen  Sude  dem  Accifer  anzuzeigen,  dagegen  um  so  öfter  dieses  sogenannte
Ueberschwenben  alten  Biers  alodann  vorgeschützt,  wenn  bei  einer  nach  Art.  32
des  Gesehes  begründeten  Erhebung  des  Biervorraths  die  Menge  des  ver-