294 Nr. 44. 1917.
(4) Bekanntmachung vom 7. März 1917, betreffend Kriegsreifeprlfungen an
den höheren Lehranstalten.
Diejenigen Schüler der Prima höherer Lehranstalten, welche die Schule so
lange besucht haben, bis über ihre regelrechte Versetzung nach der Oberprima
entschieden ist, können zur Kriegsreifeprüfung zugelassen werden, sobald sie infolge
der Einberufung ihrer Jahresklasse zum Heeresdienst eingezogen werden.
Schwerin, den 7. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.