Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Leben  und  Gesundheit  bezwecken,  so  ist  die  Einhaltung  dieser  Bedingungen  von
den  Aufsichtsbeamten  auch  dann  zu  kontrolliren,  wenn  im  übrigen  die  Aufsicht
über  den  konzessionsmäßigen  Bestand  und  Betrieb  der  Anlagen  nicht  von  ihnen,
sondern  von  andern  Beamten  wahrgenommen  werden  sollte.  Die  anzustellenden
Beamten  sollen  in  dem  ihnen  zugewiesenen  Wirkungskreise  nicht  an  die  Stelle
der  ordentlichen  Polizeibehörden  treten,  vielmehr  durch  Ergänzung  ihrer  Thätigkeit
und  fortlaufende  Beobachtung  derselben,  sowie  durch  sachverständige  Beratung
der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörden  eine  sachgemäße  und  gleichmäßige
Ausführung  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  und  der  auf  Grund  der—
selben  erlassenen  Vorschriften  in  dem  ihnen  überwiesenen  Aufsichtsbezitk  herbei—
zuführen  suchen.  Dabei  sollen  sie  ihre  Aufgabe  vornehmlich  darin  suchen,  durch
eine  wohlwollend  kontrollirende,  beratende  und  vermittelnde  Thätigkeit  nicht  nur
den  Arbeitern  die  Wohlthaten  des  Gesetzes  zu  sichern,  sondern  auch  die
Arbeitgeber  in  der  Erfüllung  der  Anforderungen,  welche  das  Gesetz  an  die  Ein—
richtung  und  den  Betrieb  ihrer  Anlagen  stellt,  taktvoll  zu  unterstützen,  zwischen
den  Interessen  der  Gewerbeunternehmer  einerseits,  der  Arbeiter  und  des  Publi—
kums  andererseits  auf  Grund  ihrer  technischen  Kenntnisse  und  amtlichen  Er—
fahrungen  in  billiger  Weise  zu  vermitteln  und  sowohl  den  Arbeitgebern  als  den
Arbeitern  gegenüber  eine  Vertrauensstellung  zu  gewinnen,  welche  sie  in  den
Stand  setzt,  zur  Erhaltung  und  Anbahnung  guter  Beziehungen  zwischen  beiden
mitzuwirken.“  „Den  anzustellenden  Beamten  stehen  nach  8  139b  Abs.  1  der
Gewerbeordnung  die  amtlichen  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden  zu.  Sie
sollen  indessen,  sofern  in  diesen  Befugnissen  das  Recht  zum  Erlasse  von  Strafmandaten
  oder  das  Recht  zum  Erlasse  polizeilicher  eventuell  im  Wege  administrativen
  Zwanges  durchzuführender  Verfügungen  enthalten  ist,  von  diesen  Rechten
keinen  Gebrauch  machen.  Die  Abstellung  einzelner  Gesetzwidrigkeiten  und  Uebelstände
  sollen  sie  zunächst  durch  gütliche  Vorstellungen  und  geeignete  Ratschläge
herbeizuführen  suchen.  Die  ordentlichen  Polizeibehörden  sollen  angewiesen  werden,
den  anzustellenden  Aufsichtsbeamten  bei  Ausübung  ihrer  Amtsthätigkeit  jede
innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  liegende  Unterstützung  zu  teil  werden  zu  lassen,
insonderheit  auf  desfallsiges  Ersuchen  die  erforderlichen  Zeugnisse  vorzulegen,
bei  der  Revision  gewerblicher  Anlagen  Assistenz  zu  leisten,  Revisionen  und  Nachrevisionen
  vorzunehmen  und  über  das  Ergebnis  Mitteilung  zu  machen,  endlich
über  den  Ausgang  eventuell  weiteren  Verfahrens  Kenntnis  zu  geben.  Auch
über  die  Jahresberichte  der  Fabrikinspektoren  sind  besondere  Bestimmungen  erlassen."

In  der  Vorlage  machte  Bismarck  noch  darauf  aufmerksam,  daß  über  das
Maß  der  an  die  allgemeine  wie  an  die  technische  Vorbildung  der  Fabrikinspektoren
zu  stellenden  Anforderungen  absichtlich  keine  Bestimmungen  aufgenommen  worden
seien.  Zunächst  wurde  vorgeschlagen,  daß  zu  den  fraglichen  Funktionen,  abgesehen
  vom  Bezirk=  und  Hüttenbetrieb,  in  der  Regel  nur  Personen  von  wissenschaftlicher
  Bildung  verwendet  werden  sollen,  welche  entweder  eine  höhere  tech-