Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g.  13.

Sind  Aktien,  Quittungsbogen  oder  Talons  verloren  9-egane,  so  bat
der  Verlierer  die  Amortisation  derselben  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  auf
seine  Kosten  zu  erwirken.

An  Stelle  der  amortisirten  Dokumente  fertigt  der  Verwaltungerath,
nachdem  das  Datum  des  rechtskräftigen  Amortisationsurtels  in  dem  Aktienbuche
  der  Gesellschaft  vermerkt  ist,  neue  Dokumente  gleicher  Art  unter  neuen
Nummern  aus.

Verlorene  Dividendenscheine  können  nicht  amortisirt  werden.  Wohl  aber
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  der  Dividendenscheine  vor  Ablauf  der  im
K.  11.  festgesetzten  vierwöchentlichen  Frist  angezeigt  und  den  stattgehabten  Besitz
  durch  Verzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  dargethan
hat,  der  Betrag  der  angemeldeten  Didvidendenscheine  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  gegen  Quittung  ausbezahlt  werden,  falls  die  Dividendenscheine  selbst
nicht  etwa  inzwischen  eingegangen  und  realisirt  sind.

F.  111.

Ueber  den  Betrag  seiner  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair  für  die  Zwecke  der
Gesellschaft  und  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  irgend  elwas  beizutragen
verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  §.  10.  bestimmten  Konventionalstrafe
ausgenommen.  5

F.  15.

Alle  Bekanntmachungen,  Zahlungsaufforderungen  und  sonsligen  Mittheilungen,
  die  der  Verwaltungsrath  oder  die  Direktion  in  den  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  an  die  Aktionaire  zu  erlassen  haben,  gelten  für  *  geschehen,
  wenn  sie  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Breslauer  Zeitung,
die  Magdeburger  Zeitung  und  die  Berliner  Börsenzeitung  verbffentlicht  sind.
Der  vorgesetzten  Behörde  steht  es  zu,  die  Wahl  anderer  Blätter  zu  fordern,
nöthigenfalls  dieselben  vorzuschreiben.

Geht  eines  oder  das  andere  der  Gesellschaftsblatter  ein,  so  hat  der  Verwaltungsrath
  andere,  an  denselben  Orten  erscheinende  Blätter  in  gleicher  Zahl,
unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde,  zu  wählen.
Bis  dieses  geschehen  ist,  genügt  die  Insertion  in  die  übrig  gebliebenen  Blätter.

Alle  Pinnchelich  der  Gesellschaftsblatter  eintretenden  Aenderungen  sind
durch  die  Amtsblatter  der  Königlichen  Regierungen  zu  Potsdam  und  Oppeln
und  derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  überhaupt  die  Gesellschaftsblätter
erscheinen,  sowie  durch  letztere  selbst,  bekannt  zu  machen.

Titel  IV.

Organisation  der  Gesellschaft.

g.  16.

Die  Gesellschaft  wird  vertreten  und  ihre  Rechte  werden  ausgeuͤbt  durch
(Nr.  1#66.)  1)  den