310 Nr. 46. 1917.
Reichsbekleibdungsstelle
ezugsschein D ((#e##n Abgabebescheintgung für zchnhwuren)
für (Vor-, Zuname u. Stand)
üllen! □
i
3
ntra
auszu
(Wohnort, Straße u. Hausnummer)
Nur
A
giltig nur für ein Paar der nachstehenden Luxusschuhwaren:
a. Schuhwaren, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus fein-
farbigem, echtem Ziegenleder (Chevreau) oder aus fein-
farbigem Kalbleder oder Lackleder (nicht Lacktuch) jeder
Art bestehen.
Daße gehören nicht Schuhwaren, die nur
Lackleder-Vorderkappen haben, sowie Schuhwaren,
deren Schäfte aus braunem Ziegenleder (Chevreau)
oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die
Farbentöne bestehen.
oder b. Gesellschafts= oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch),
Seide, Atlas, Brokat oder Sammet,
oder c. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als
3 cm Höhe, deren Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat,
Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildleder (Sämisch-
Leder) bestehen,
oder d. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lack-
leder bestehen.
Anweisung für die Aussertigungsbehörde:
Dieser Bezugsschein ist ohne Prüsung der Nol-
wendi beit der aschafsung Vand nur ee iba
einer abebescheinigun ordruck R. B. St.
öber ein| Prar Schuhe L# Stiefel, deren Unter- (Ort und Datum):
boden aus Leder besteht, auszufertigen.
Ausgefertigt.
(Unterschrift des mit der
Ausfertigung Beauftragten):
(Stempel der aussertlgenden
Behörde):