Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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II.

Zwecken  bestimmt  sind  oder  gegen  wichtige  feuerpolizeiliche  Vorschristen  verstoßen,
können  abgelehnt  werden.

Inwieweit  Gebäude  der  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Beschaffenheit  gemäß
Art.  6  Abs.  3  versichert  werden  können,  richtet  sich  nach  den  dort  vorgesehenen
Bestimmungen.“

Am  Schlusse  der  dritten  Abteilung  ist  einzuschalten:

Art.  33  a.

„In  Zeiten  außerordentlicher  Steigerung  der  Preise  (Art.  19)  kann  der
Versicherungsnehmer  ohne  Vorlage  einer  neuen  Schätzung  die  vorübergehende  Erhöhung
  der  Versicherungssumme  beantragen.  Der  Braudversicherungsinspektor
prüft  den  Antrag  und  legt  ihn  mit  seinem  Gutachten  ungesäumt  der  Versicherungskammer
  vor.  Diese  bescheidet  den  Antrag  auf  Grund  der  letzten  Schätzung  nach
Maßgabe  der  jeweiligen  Preisverhältnisse.

Die  Versicherungskammer  kann  zu  geeigneter  Zeit  diese  Erhöhung  der  Versicherungssumme
  entsprechend  neuerlichem  Gutachten  des  Brandversicherungsinspektors
ganz  oder  teilweise  aufheben.  Sie  hat  jedoch  vorher  dem  Versicherungsnehmer
durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  durch  besondere  Zustellung  angemessene
Frist  zu  geben,  binnen  deren  er  zur  Nenordnung  der  Versicherungsverhältnisse
eine  regelrechte  Schätzung  erbringen  kann.

Zur  freiwilligen  Aufhebung  der  Erhöhung  ist  der  in  Art.  15  Abs.  3  geforderte
  Nachweis  notwendig,  wenn  der  Umfang  der  Versicherung  (Art.  12)  gemindert
  oder  die  Versicherungssumme  unter  den  jeweils  vom  Brandversicherungsinspektor
  begutachteten  Wert  herabgesetzt  werden  soll.“

Ill.  Dem  Art.  66  Abs.  2  werden  folgende  Sätze  angefügt:

„Im  Falle  vorübergehender  Erhöhung  der  Versicherungssumme  (Art.  3Z3a)
wird  die  Gebühr  bis  zur  endgültigen  Neuordnung  des  Versicherungsverhältnisses
gestundet  und,  soweit  hierbei  die  Erhöhung  aufgehoben  wird,  außer  Ansatz  gelassen
oder,  falls  sie  schon  entrichtet  worden  ist,  zurückvergütet.“

IV.  In  Art.  69  wird  folgender  zweite  Absatz  eingeschaltet:

„Die  Erhebung  der  nur  für  einen  Teil  des  Versicherungsjahres  geschuldeten
Beiträge  nebst  Beitrittsgebühren  kann  die  Versicherungskammer  anders  regeln."

V.  Hinter  Art.  82  werden  die  nachstehenden  vier  Artikel  eingestellt: