Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Der  Landesausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  sämtliche  Mitglieder  oder  ihre
Ersatzmänner  richtig  geladen  sind  und  wenigstens  die  Hälfte  anwesend  ist.

Ausschußmitglieder,  welche  nicht  in  München  wohnen,  erhalten  von  der
Anstalt  Reiseentschädigungen;  die  allgemeinen  Bestimmungen  hierüber  erläßt  das
Staatsministerium  des  Innern.“

VI.  Art.  89  erhält  folgende  Fassung:

„Unmittelbaren  Städten  und  Distriktsgemeinden,  in  deren  Bezirke  in  den
jeweils  letzten  fünfzehn  Jahren  an  Entschädigungen  weniger  als  drei  Viertel  der
treffenden  Beiträge  geflossen  ist,  vergütet  die  Anstalt,  soweit  die  Beiträge  um
mindestens  drei  Zehntel  ermäßigt  werden  können,  die  durchschnittlichen  Erübrigungen
bis  zur  Hälfte.  Die  vergüteten  Beträge  sind  nach  näherer  Bestimmung  des
Staatsministeriums  des  Innern  zur  Verbesserung  der  Feuersicherheit  und  des
Feuerlöschwesens  einschließlich  der  Wasserversorgung  zu  verwenden.

Von  der  nach  Abzug  dieser  Vergütungen  verbleibenden  Einnahme  aus
Beiträgen  hat  die  Anstalt  alljährlich  den  zehnten  Teil  der  Staatsregierung  für
Zwecke  des  Feuerlöschwesens  einschließlich  der  Wasserversorgung  zur  Verfügung
zu  stellen.“

VII.  Art.  90  hat  zu  lauten  wie  folgt:

„Die  gesamten  Verwaltungsausgaben  mit  Einschluß  der  Bezüge  der  Beamten
  und  ihrer  Hinterbliebenen  bestreitet  die  Anstalt  unmittelbar  aus  den
eigenen  Mitteln.  Die  Leistungen  des  Ulnterstützungsfonds  der  Versicherungskammer
  bestimmt  seine  Satzung."“

§  2.
Das  Hagelversicherungsgesetz  wird  geändert,  wie  folgt:
I.  Dem  Art.  2  wird  folgender  Satz  angefügt:

„Die  Genehmigung  kann  nur  wegen  eines  in  diesem  Gesetz  oder  in  den
Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  begründeten  Hindernisses  oder  wegen  eines
mit  dem  Zwecke  der  Anstalt  unverträglichen  Verhaltens  verweigert  werden."

II.  Art.  3  Abs.  1  erhält  die  folgende  Fassung:

„Die  Versicherung  tritt  mit  dem  Ende  des  Tages,  an  dem  der  Antrag
bei  der  Anstaltsverwaltung  eingelaufen  ist,  mit  der  Versicherungssumme  in  Kraft,
die  von  der  Anstaltsverwaltung  festgestellt  wird."“

Dem  Abs.  2  wird  beigefügt:

„Die  Kündigung  ist  nur  wegen  eines  mit  dem  Zwecke  der  Anstalt  unverträglichen

  Verhaltens  zulässig."“