Contents : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

vuo  Landestrauer.  —  Mißbrauch  d.  kaiserl.  Adlers,  d.  königl.  Wappens  ꝛc.

angehalten  werden,  allmonatlich  oder  auch  in  kürzerer  Frist  Gesundheitsatteste  beizubringen.
  (Minist.-Reskr.  vom  7.  Juli  1850,  Minist.-Bl.,  S.  257.)

§  2.  Das  nicht  eheliche  Zusammenleben  von  Personen  verschiedenen  Geschlechts
  (Konkubinat),  deren  Verheirathung  ein  gesetzliches  Eheverbot  entgegenstegt
(Minist.-Reskr.  vom  24.  Juli  1851,  Minist.-Bl.,  S.  180),  oder  welches  sich  in
notorischen,  auch  die  Bewahrung  des  änßerlichen  Scheines  bei  Seite  setzenden
Aeußerungen  seiner  Unsittlichkeit,  als  ein  unmoralisches  Verhältniß,  dem  Publikum
vor  die  Augen  stellt,  ist  zunächst  durch  seelsorgerischen  Zuspruch,  und  wenn  dieser
fruchtlos  bleibt,  durch  die  gesetzlichen  Zwangsmittel  zu  verhindern.  (Minist.-Reskr.
vom  11.  April  1854,  Minist.-Bl.,  S.  71.)  Gegen  letztere  ist  der  Rechtsweg
unzulässig.  (Minist.-Reskr.  vom  4.  Oktober  1856,  Minist.-Bl.,  S.  46.)

8  3.  Personen,  die  wegen  Ehebruchs  sich  nicht  ehelichen  dürfen  und  die
dem  gesetzlichen  Verbote  zuwider  zusammen  leben,  verfallen  in  eine  Strafe  von
8  Tagen  Gefängniß,  die  im  Wiederholungsfalle  verdoppelt  wird.  (Verordn.  d.
Reg.  z.  Merseburg  vom  18.  September  1836,  A.-Bl.,  S.  253.)

7.  Kapitel.
Landestrauer.

8  1.  Bei  dem  Ableben  des  Königs,  der  Königin  oder  einer  verwittweten
Königin  werden  die  Musik  und  die  Schauspiele  8  Tage  lang  eingestellt.
Das  Behängen  der  Kanzeln  und  Lehrstühle  mit  schwarzem  Tuche  ist
verboten.

Die  Glocken  werden  bei  gedachten  Sterbefällen  Mittags  von  12  bis  1  Uhr
14  Tage  lang  gelänutet.  «

In  den  Kanzleien  wird  6  Wochen  lang  schwarz  gesiegelt.  (Nr.  1  d.
Trauer-Regl.  vom  7.  Oktober  1797;  Korn's  Neue  Edikt.-Slg.,  Bd.  V,  S.  595;
s.  hierzu  Kab.-O.  vom  28.  November  1845,  Ges.-S.,  S.  830.)

§  2.  Die  Zeit  der  Trauer  wird  in  allen  Fällen  vom  Sterbetage  an  gerechnet.
  (Nr.  6  a.  a.  O.)

§  3.  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  verwirken  eine  Strafe  von  5  bis
50  Thlr.  (a.  a.  O.)

8.  Rapitel.

Mißbrauch  des  kaiserlichen  Adlers,  des  königlichen  Wappens  und  des  Wappens
der  Bundesfürsten.
§  1.  Der  eigenmächtige  Gebrauch  und  die  Abbildung  des  königlichen  Wappens
zur  Bezeichnung  von  Waaren,  auf  Aushängeschildern  oder  Etiketten,  wird  mit
Geldbuße  von  5  bis  50  Thlrn.  oder  Haft  von  8  Tagen  bis  zu  6  Wochen  bestraft.
(Kab.-O.  vom  16.  Oktober  1831,  Ges.-S.,  S.  247.)

8  2.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Thlrn.  oder  mit  Haft  wird  bestraft:  wer
unbefugt  die  Abbildung  von  Wappen  eines  Bundesfürsten  zur  Bezeichnung  von
Waaren  auf  Aushängeschildern  oder  Etiketten  gebraucht.  (§  360,  Nr.  7  d.
Str.-G.-B.)