vuo Landestrauer. — Mißbrauch d. kaiserl. Adlers, d. königl. Wappens ꝛc.
angehalten werden, allmonatlich oder auch in kürzerer Frist Gesundheitsatteste beizubringen.
(Minist.-Reskr. vom 7. Juli 1850, Minist.-Bl., S. 257.)
§ 2. Das nicht eheliche Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts
(Konkubinat), deren Verheirathung ein gesetzliches Eheverbot entgegenstegt
(Minist.-Reskr. vom 24. Juli 1851, Minist.-Bl., S. 180), oder welches sich in
notorischen, auch die Bewahrung des änßerlichen Scheines bei Seite setzenden
Aeußerungen seiner Unsittlichkeit, als ein unmoralisches Verhältniß, dem Publikum
vor die Augen stellt, ist zunächst durch seelsorgerischen Zuspruch, und wenn dieser
fruchtlos bleibt, durch die gesetzlichen Zwangsmittel zu verhindern. (Minist.-Reskr.
vom 11. April 1854, Minist.-Bl., S. 71.) Gegen letztere ist der Rechtsweg
unzulässig. (Minist.-Reskr. vom 4. Oktober 1856, Minist.-Bl., S. 46.)
8 3. Personen, die wegen Ehebruchs sich nicht ehelichen dürfen und die
dem gesetzlichen Verbote zuwider zusammen leben, verfallen in eine Strafe von
8 Tagen Gefängniß, die im Wiederholungsfalle verdoppelt wird. (Verordn. d.
Reg. z. Merseburg vom 18. September 1836, A.-Bl., S. 253.)
7. Kapitel.
Landestrauer.
8 1. Bei dem Ableben des Königs, der Königin oder einer verwittweten
Königin werden die Musik und die Schauspiele 8 Tage lang eingestellt.
Das Behängen der Kanzeln und Lehrstühle mit schwarzem Tuche ist
verboten.
Die Glocken werden bei gedachten Sterbefällen Mittags von 12 bis 1 Uhr
14 Tage lang gelänutet. «
In den Kanzleien wird 6 Wochen lang schwarz gesiegelt. (Nr. 1 d.
Trauer-Regl. vom 7. Oktober 1797; Korn's Neue Edikt.-Slg., Bd. V, S. 595;
s. hierzu Kab.-O. vom 28. November 1845, Ges.-S., S. 830.)
§ 2. Die Zeit der Trauer wird in allen Fällen vom Sterbetage an gerechnet.
(Nr. 6 a. a. O.)
§ 3. Uebertretungen dieser Vorschriften verwirken eine Strafe von 5 bis
50 Thlr. (a. a. O.)
8. Rapitel.
Mißbrauch des kaiserlichen Adlers, des königlichen Wappens und des Wappens
der Bundesfürsten.
§ 1. Der eigenmächtige Gebrauch und die Abbildung des königlichen Wappens
zur Bezeichnung von Waaren, auf Aushängeschildern oder Etiketten, wird mit
Geldbuße von 5 bis 50 Thlrn. oder Haft von 8 Tagen bis zu 6 Wochen bestraft.
(Kab.-O. vom 16. Oktober 1831, Ges.-S., S. 247.)
8 2. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thlrn. oder mit Haft wird bestraft: wer
unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten zur Bezeichnung von
Waaren auf Aushängeschildern oder Etiketten gebraucht. (§ 360, Nr. 7 d.
Str.-G.-B.)