584 Nr. 82. 1917.
a) die zahlenmäßige Angabe oder irgendein Hinweis auf die Höhe oder Art
de- Entebnuns oder ein Hinweis auf besondere Vergünstigungen ent-
alten ist. -
Die „Ergänzung der Verordnung, betreffend Anzeigen in öffentlichen Druck-
schriften“ vom 17. März 1917 (KVBl. 1917 Nr. 523 Seite 201) wird aufgehoben.
Die Obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um baldmöglichste Veröffent-
lichung gebeten.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 16. Mai 1917, betreffend Einschränkung der Bau-
tätigkeit. .
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die erforderlichen Fragebogen werden den Großherzoglichen Amtern, Ma-
gistraten, Klosterämtern und Großherzoglichen Kommissaren demnächst zugehen
und können im Bedarfsfalle von diesen Stellen sowie von der Registratur des
Ministeriums des Innern bezogen werden.
Schwerin, den 16. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 15. Mai 1917.
Abt. VI. 954. Nr. T. 2320.
verordnung
über die Einschränkung der Bautätigkeit.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund von § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
— Rl. S. 813 — folgendes angeordnet:
81.
Bei der Kriegsamtsstelle Altona, Geibelsträße 1, ist künftig jede geplante Bau-
arbeit, bis zum 23. Mai 1917 jede zurzeit im Gange befindliche Bauarbeit anzumelden.