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Waͤhrend daß sich der Magistrat an einem besondern
Orte in feierlicher Versammlung setzte, mischten sich die
Wissenden unter das Volk, hörten und frugen von diesem
und jenem, erforschten, wessen sie selbst sich dunkel erinnerten,
und brachten zuletzt ihre eigenen und ihre gesammelten
Nachrichten dem Fehmschreiber, oder dem Manne, der das
Protokoll des segleich zu hegenden Gerichts führen sollte.
Der Fehmschreiber, indeß sich die Wissenden zum Gerichte
zusammensetzten, der Fehmgrav das Gericht zu hegen
aufieng, trug alle ihm anvertraute Nachrichten dem versammelten
Magistrate vor, und dieser läuterte erst, was in
die Fehme gehbren sollte, und schickte auch sogleich einige
seiner Deputirten zum Fehmgericht selbst, als aufmerksame
Zeugen dessen, was vorgehe, der ganzen Feierlichkeit beizuwohnen.
Mit allem dem richterlichen Formelngepränge, das jeder
Kenner der alrdeutschen Gerichtsverfassung hie und da
selbst noch in manchen unserer Gerichte mit Vergugen
wahrnimmt, wurden zuerst diejenigen gefodert, welchen etwas
gesiohlen worden, und der Richter fragte, ob sie den
Dieb wüßten oder ob sie bereit seyen zu den Heiligen zu
schwören, daß ihnen der Thäter unbekannt sey.
Wer den Thäter nicht nennen konnte, mußte schwören;
sobald aber ein Thäter genannt war, wurde dieser gefodert,
und wenn er der That nicht geständig war, mußte
er sich mit einem Eide reinigen. Traf ihn aber eine solche
Beschuldigung schon zum zweitenmal, so war sein Eid nicht
mehr bündig genug, sieben andere, wo er sie nun auch
auftrieb, mußten mit ihm seine Unschuld beschwören. Traf
ihn eine solche Beschuldigung zum drittenmal, so mußte er
sich der Probe des glühenden Eisens unterwerfen. Büttel