Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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Waͤhrend  daß  sich  der  Magistrat  an  einem  besondern
Orte  in  feierlicher  Versammlung  setzte,  mischten  sich  die
Wissenden  unter  das  Volk,  hörten  und  frugen  von  diesem
und  jenem,  erforschten,  wessen  sie  selbst  sich  dunkel  erinnerten,
  und  brachten  zuletzt  ihre  eigenen  und  ihre  gesammelten
Nachrichten  dem  Fehmschreiber,  oder  dem  Manne,  der  das
Protokoll  des  segleich  zu  hegenden  Gerichts  führen  sollte.

Der  Fehmschreiber,  indeß  sich  die  Wissenden  zum  Gerichte
  zusammensetzten,  der  Fehmgrav  das  Gericht  zu  hegen
aufieng,  trug  alle  ihm  anvertraute  Nachrichten  dem  versammelten
  Magistrate  vor,  und  dieser  läuterte  erst,  was  in
die  Fehme  gehbren  sollte,  und  schickte  auch  sogleich  einige
seiner  Deputirten  zum  Fehmgericht  selbst,  als  aufmerksame
Zeugen  dessen,  was  vorgehe,  der  ganzen  Feierlichkeit  beizuwohnen.


Mit  allem  dem  richterlichen  Formelngepränge,  das  jeder
  Kenner  der  alrdeutschen  Gerichtsverfassung  hie  und  da
selbst  noch  in  manchen  unserer  Gerichte  mit  Vergugen
wahrnimmt,  wurden  zuerst  diejenigen  gefodert,  welchen  etwas
  gesiohlen  worden,  und  der  Richter  fragte,  ob  sie  den
Dieb  wüßten  oder  ob  sie  bereit  seyen  zu  den  Heiligen  zu
schwören,  daß  ihnen  der  Thäter  unbekannt  sey.

Wer  den  Thäter  nicht  nennen  konnte,  mußte  schwören;
  sobald  aber  ein  Thäter  genannt  war,  wurde  dieser  gefodert,
  und  wenn  er  der  That  nicht  geständig  war,  mußte
er  sich  mit  einem  Eide  reinigen.  Traf  ihn  aber  eine  solche
Beschuldigung  schon  zum  zweitenmal,  so  war  sein  Eid  nicht
mehr  bündig  genug,  sieben  andere,  wo  er  sie  nun  auch
auftrieb,  mußten  mit  ihm  seine  Unschuld  beschwören.  Traf
ihn  eine  solche  Beschuldigung  zum  drittenmal,  so  mußte  er
sich  der  Probe  des  glühenden  Eisens  unterwerfen.  Büttel