Full text : Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

8  Erziehungsiehre  und  Staatslehre  im  allgemeinen.

jeine  bejondere  Erziehungslehre.  Keine  Erziehungdlehre  ift  allgemein  gültig,

die  den  Anfprucdh  erhebt,  inhaltlich  allein  gültig  zu  fein‘).  Diejen  Anhar

  aber  erhebt  jedmede  Philofophie  und  philofophifche  Erziehungsmiffenaft.


Die  Erziehungslehre,  welche  fi  auf  den  GStaatögebanten  ftükt,  muß
deshalb  auf  die  philofophifche  Grundlegung  verzichten;  denn  diefe  vereint
nicht,  jondern  jpaltet;  fie  bildet  Parteien,  nicht  das  große  Ganze  eines
Staates.  Aus  diefem  Grunde  darf  aber  audy  die  Staat3erziehungslehre  fich
nicht  in  einen  fchroffen  Gegenfaß  zu  den  Shitemen  der  philofophifchen  Pädagogit
  jegen;  jo  mie  der  Staat  duldjam  ift  gegen  alle  Glaubenglehren,  fo  muß
auch  die  Staatserziehungslehre  duldfam  fein  gegen  alle  philofophifchen  Shyjteme,
  welche  den  Staatsgedanfen  nicht  an  fich  befämpfen.  Daraus  folgt,
daß  Die  Staatserziehungslehre  nicht  die  auf  befenntnismäßigem  Grunde  auferbauten
  Fitchenerziehungslehren  befämpfen  darf;  denn  mie  der  Staat  die
Kirchen  duldet,  fobald  fie  ihn  dulden,  fo  muß  aud)  die  Staatserziehungslehre
jämtliche  Kirchenerziehungslehren  dulden,  die  den  Staatsgedanfen  als  ein  Erziehungsziel
  gelten  laffen.

Darum  ift  es  nicht  im  Sinne  der  Staatälehre  und  der  Gtaatäfunft,  wenn
man  den  Kirchenlehren  die  Schule  verjchließt,  bloß  deshalb,  weil  e3  noch  feine
oder  nicht  mehr  eine  „deutfche  Religion”,  einen  einheitlichen  deutfchen  Glauben
gibt.  Solange  da3  alte  Deutfche  Reich  die  eine  römisch-fatholiihe  Glaubenzslehre
  ala  die  „dDeutfche  Reichsreligion”  anfah,  gehörte  fie  zu  einer  Forderung
der  Staatserziehung;  denn  e3  Zonnte  feinen  deutichen  Neichdbürger  geben,
der  nicht  zugleich  römischer  Katholif  war.  NRömifch-katholifch  zu  fein,  war  die
allererfte  Grundforderung  an  den  deutihen  Neichsbürger.  Iede  Erziehung
war  reidyd-  und  ftaatswidrig,  die  nicht  Fatholiich  mar.

Der  neuzeitlihe  Verfaffungsitaat  ft  Hinfihtlih  des  Glaubens  duldfam
und  unfeitig,  parteilos,  neutral.  Das  jchließt  zugleich  wichtige  Gebote  für
die  Erziehung  ein.  Keine  Erziehungslehre  entjpricht  dem  verfafjungsmäßig
gemährleifteten  Grundgefege  der  Glaubenäfreiheit,  wenn  fie  den  Anfprud  erhebt,
  daß  ihre  zugrunde  gelegte  philofophifche,  religionsphilofophifche  Weltund
  Lebensanfhauung  die  allein  richtige  fei.  Gründeten  mir  die  Gtaat$-erziehungglehre
  auf  daS  fogenannte  allgemeine  Chrijtentum,  auf  den  gemeinfamen
  reinen  GEingottglauben,  m  fo  die  befondern  Kirchenlehren  ausichliegen
zu  Zönnen,  fo  würden  mir  nicht  dad  Gemeinfame  fördern  und  die  Einigfeit
unter  den  Bürgern  de3  Staates  gemährleiften,  fondern  nur  den  Argmohn
und  die  Zwietracht  der  Streng-  und  Enggläubigen  mweden  und  den  Streit
entzünden.

©o  ergibt  fi  die  Notwendigkeit,  die  Staatserziehungslehre  als  ein
pädagogifches  Prinzip  anzufehen,  das  jede  Erziehungslehre  anerfennen  und
zur  Geltung  bringen  muß,  melde  Einfluß  auf  die  öffentliche  Erziehung  in
der  Schule  und  durch  die  Schule  ausüben  will.  Sie  befteht  au  einem  Gefüge
  von  Grund:  und  Lehrfägen,  die  in  der  fatholifchen  mie  in  der  evange-Ifchen
  Schule  und  Erziehung  in  gleihem  Maße  wirken  müffen;  fie  jind  das
Gemeinfame,  das  alle  pädagogifchen  Syfteme,  die  auf  dem  ©ebiete  unfjers
Reichs  nach  öffentlicher  Geltung  ringen,  durchdringt  und  durchdringen  muß.

Das  Leben  der  Menfchen  vollzieht  fich  itet3  im  Staate  und  zum  Teil
für  den  Staat.  Jeder  Mensch  ijt  eine  Perfönlichkeit,  die  ihren  Eigenmwert

 

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!)  Siehe  meinen  „Rampf  um  ben  Religionsunterriht”  ©.  30.