Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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nicht  verleht  und  elne  Abgabe  widerrechtlich  nicht  entzogen  werden  konnte  ober  sollte,
sind  genuͤgende,  in  bestimmten  Grenzen  vom  strascichterlichen  Ermessen  abhaͤngige
Geldsirafen  anzudrohen.
8.  15.

Freiheits-  oder  Arbeits.  Strasen  (vorbehaltlich  der  nach  seinem  eigenen  Abga
bengeshn  eintretenden  Abbüstung  unvollstreckbarer  Oeldstrasen  durch  Haft  oder  Arbei.),
  sowie  Ehrenstrase,  die  Encziehung  von  Gewerbeberechligungen  oder,  als  Straf-Cecein.
  die  Bekanntmachung  erfolgler  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist  auf  dem
Grunde  dieses  Kartels  keiner  der  kontrahirenden  Theile  verpflichtet.

8.  16.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  66.  12—15  zu  erlassenden  Strafbeslimmungen
  die  gesehmästige  Besteafung  der  bei  Verletzung  der  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs=Abgabengesete
  des  ander#en  S-tantes  elwa  vorfommenden  sonsiigen  Uebertcetungen,
Vergehen  und  Verbrechen,  ols:  Beleidigungen,  rechtswidrige  Widersehlichkeit,  Drobungen
  oder  Gewaltthötigkeiten,  Fälsckungen,  Bestechungen  oder  Gpressungen  und
derglelchen  niche  ausgeschlessen  oder  beschränke  werden.

8.  17.

ihennrune  der  Ein-,  Aus-  und  Durchgongs=  Abgabengesehe  des  anderen
Theiles  hat,  auf  Antrag  einer  zuständ  laen  Behörde  desfelben,  jeder  der  konkrahicenden
  Theile  von  denselben  Gerichten  und  in  denselben  Formen,  wie  Uebertretungen
55%  eigenen  derartigen  Gesebe  untersuchen  und  gesetzmäsiig  besirasen  zu  lassen,

wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  iugebdcizer  des  Staates  ist,  welcher
ihn  *  Umersuchung  und  Scase  ziehen  soll,  od

2)  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Geblete  dleses
Scaates  einen,  wenn  auch  nur  vorübergebenden  Wohns#  hatte  oder  die  Ueberteelung
von  diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder  nach  dem  Eingange  des  Antrages
  auf  Untersuchung  sich  in  demselben  Staate  betreffen  laͤsit,

in  dem  umer  2  erwähmen  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Anugeschuldigte
aulcht  Angeböriger  des  Staates  ist,  dessen  Gesebe  Gegenstand  der  angeschuldigten
Uebertretung  sind.

4.  18.

Zu  den  im  6.  17  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen
Bezieke  aus  die  Uebertretung  begongen  ist,  und  dos  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der
Angeschuldigte  seinen  Wohnsih  oder,  ols  Ausländer,  selnen  elnstweiligen  Ausemhalt
hat,  Inlsosern  zuständig  seyn,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen  denselden