§. 32. Der Monarch. 99
Personen, welche in zeitlicher Aufeinanderfolge im
Staate ala Inhaber seines höchsten Willensorgans hervorzutreten
haben.⁷
3) Verlust des Monarchenrechts.
§. 32.
Das Monarchenrecht kann von seinem Inhaber jederzeit
durch Thronentsagung (Abdication) kraft persönlichen
Entschlusses aufgegeben werden. Die Wirkung
eines solchen Verzichts ist immer die, dass nun der nach
der Thronfolgeordnung Nächstberufene eintritt. Eine
Entsagung zu Gunsten eines überhaupt nicht, oder doch
zunächst nicht berufenen Dritten ist unstatthaft, da die
Thronfolgeordnung nur zu dem Rechte, Monarch zu sein,
berufen, nicht aber auch zu einer Verfügung über dieses
Recht ermächtigen will. ¹ Ebensowenig kann eine Entsagung
gültig auf Zeit oder unter Bedingungen geschehen,
welche den Inhalt des Monarchenrechts für den
Nachfolger beschrünken würden; denn der verfassungsrechtliche
Charakter des Monarchenrechts schliesst jede
legitimen Fürstenhauses als rechtsbeständig betrachtet werden
müssen. Zachariä a. a. O. §. 78.
⁷ Dass zwischen dem Thronfolger und dem verstorbenen
Monarchen auch privatrechtliche Erbschaftsverbindungen stattfinden
können, versteht sich von selbst. Diese sind aber völlig
unabhängig von der Thronfolge.
¹ Der Monarch hat nur die Macht, sein eigenes Recht, Monarch
zu sein, durch Entsagung hinwegzuschaffen; wer dann, nach
seinem Wegfalle, Monarch sein wird, ist bereits durch die Thronfolgeordnung
unabänderlich bestimmt (vergl. oben §. 29., 7.).
Uebrigens genügt zur Thronentsagung der einseitige Entschluss
des Monarchen, der damit in die Reihe der Unterthanen zurücktritt,
wenn ihm auch mancherlei Ehrenrechte seiner früheren
Würde verbleiben.
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