Contents : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§.  32.  Der  Monarch.  99

Personen,  welche  in  zeitlicher  Aufeinanderfolge  im
Staate  ala  Inhaber  seines  höchsten  Willensorgans  hervorzutreten
  haben.⁷

3)  Verlust  des  Monarchenrechts.

§.  32.

Das  Monarchenrecht  kann  von  seinem  Inhaber  jederzeit
  durch  Thronentsagung  (Abdication)  kraft  persönlichen
  Entschlusses  aufgegeben  werden.  Die  Wirkung
eines  solchen  Verzichts  ist  immer  die,  dass  nun  der  nach
der  Thronfolgeordnung  Nächstberufene  eintritt.  Eine
Entsagung  zu  Gunsten  eines  überhaupt  nicht,  oder  doch
zunächst  nicht  berufenen  Dritten  ist  unstatthaft,  da  die
Thronfolgeordnung  nur  zu  dem  Rechte,  Monarch  zu  sein,
berufen,  nicht  aber  auch  zu  einer  Verfügung  über  dieses
Recht  ermächtigen  will. ¹  Ebensowenig  kann  eine  Entsagung
  gültig  auf  Zeit  oder  unter  Bedingungen  geschehen,
  welche  den  Inhalt  des  Monarchenrechts  für  den
Nachfolger  beschrünken  würden;  denn  der  verfassungsrechtliche
  Charakter  des  Monarchenrechts  schliesst  jede

legitimen  Fürstenhauses  als  rechtsbeständig  betrachtet  werden
müssen.  Zachariä a. a. O.  §. 78.

⁷  Dass  zwischen  dem  Thronfolger  und  dem  verstorbenen
Monarchen  auch  privatrechtliche  Erbschaftsverbindungen  stattfinden
  können,  versteht  sich  von  selbst.  Diese  sind  aber  völlig
unabhängig  von  der  Thronfolge.

¹  Der  Monarch  hat  nur  die  Macht,  sein  eigenes  Recht,  Monarch
zu  sein,  durch  Entsagung  hinwegzuschaffen;  wer  dann,  nach
seinem  Wegfalle,  Monarch  sein  wird,  ist  bereits  durch  die  Thronfolgeordnung
  unabänderlich  bestimmt  (vergl.  oben  §.  29.,  7.).
Uebrigens  genügt  zur  Thronentsagung  der  einseitige  Entschluss
des  Monarchen,  der  damit  in  die  Reihe  der  Unterthanen  zurücktritt,
  wenn  ihm  auch  mancherlei  Ehrenrechte  seiner  früheren
Würde  verbleiben.

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