Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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chen  ankommenden,  und  in  der  Stade  bleibenden,  aceisbaren  Sachen  sofore,  nach  der
allgemeinen  Worschrise  des  öten  und  öten  §.,  zu  verrechten.

ß.  9.
Waaren,  welche  durch  eine  accisbare  Stade  nur  durchgehen,  sind  frei  von  der  Ein=  Besteinng  der
«  «  burchgehenden
gangsaccise,  wenn  sie  Waaben

a.)  sofort,  ohne  Aufenthalt  und  Umladung,  durch  die  Stade  bindurch  gehen;  jedoch
bat  sich  der  Fuhrmann,  sowohl  beim  Ein-  als  beim  Ausgange  aus  der  Stade,  bei  den
Thorschreibern,  oder,  wo  diese  niche  vorhanden  sind,  bei  der  Acciseinnahme  zu  melden.

b.)  Daferne  der  Fuhrmann  von  solchen  Durchgangsgücern  etwas  abladen,  oder  sich
auch  nur  in  der  Sctadt  verhalten  will,  so  muß  der  Wagen  vor  die  Wage  oder  Acciseinnahme
  gefahren  werden,  und  dafelbst  bis  zum  Abfahren  aus  der  Stade  bleiben,

.  10.
Waaren,  so  in  der  Stadk  zur  weicern  Versendung  blos  niedergelege  werden,  sollen  denntebergelg
nur  unter  folgenden,  zusammen  zu  erfüllenden  Bedingungen,  als  durchgehend  angesehen  ten  Güter.
und  mit  der  Eingangsaccise  verschonet  werden,  wenn

Ga.)  von  dem  städtischen  Empfänger  sofort  durch  glaubwürdige  Avisbriefe  nachgewiesen
  werden  kann,  daß  solche  Waaren  einem  außerhalb  des  Orts  wohnhaften  Eigenthuͤmer
gehoͤren,  und  an  diefen  blos  abgesendet  werden  sollen;

b.)  wenn  sie,  nach  gehoͤriger  Meldung  beim  Einbringen,  nicht  in  die  Verwahrung
des  Eigenthuͤmers  oder  Versenders  kommen,  sondern  sofort  nach  der  Abladung  unter
Accisbeschluß,  auf  Kosten  des  Versenders,  genommen,  und  wenn  sie

e.)  binnen  4  Wochen,  von  Zeit  der  Niederlegung  an,  wieder  aus  der  Stadt
versendet  werden.

Wenn  triftige  Ursachen,  welche  den  Verfender  an  der  Abfendung  der  Waaren  binnen
  jener  Frist  behindern,  nachgewiesen  werden,  so  bleibt  der  Accisinspection  des  Orts
nachgelassen,  die  Frist,  nach  ihrem  Ablauf,  noch  bis  auf  acht  Wochen  zu  verlaͤngern.

Außerdem  ist  die  Eingangsaccise  sofort  zu  erheben,  und  sich  deshalb  an  die  Waare
zu  halten.

ßF.  11.

Wenn  eine  in  einer  acelsbaren  Stadt  bereits  veraccisirte  Sache  in  eine  andere  ac-  Nachschußaceiie
cisbare  Stadt,  an  einen  neuen  Eigenthümer,  eingebrache,  und  die  in  jener  Scade  erfolgte  kon  den  aus  d86
Veraccisirung,  durch  einen  von  der  dasigen  Einnahme  ausgestelleen  Passirzettel,  und  andere  versendarauf

  gebrachtes  Ausgangsattestat,  nachgewiesen  wird,  so  ist  davon,  als  Nachschuß,  blos  deten  Wägren.