Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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mögen  diese  zu  religiösen  oder  zu  weltlichen  Zwecken  bestimmt
sein;  ferner  ein  Orden,  welcher  eine  Krankenanstalt!?!  oder  ein
industrielles  Etablissement  !??  unterhält.  In  allen  derartigen  Fällen
kann,  wie  gesagt,  die  Versicherungspflicht  des  hier  beschäftigten
Betriebspersonals  oder  vielmehr  die  objektive  Versicherungspflicht
der  Betriebe  selber  nicht  geläugnet  werden.  Denn  für  die  objektive
  Versicherungspflicht  muss  es  völlig  gleichgültig  erscheinen,
welches  die  faktischen,  die  rechtlichen  oder  die  kulturellen  Qualitäten
  und  Aufgaben  des  „Betriebsunternehmers“  sind  "??  und  ob
dieser  eine  physiche  Einzelperson  oder  eine  juristische  Person  !?*
ist,  ob  er  lediglich  private  Errwerbszwecke  verfolgt  oder  ob  er
diese  nur  neben  den  allgemeinen  Zwecken  ins  Auge  fasst,  für
welche  er  an  sich  berufen  ist!°®,

Auch  gehört  es  durchaus  nicht  !?®  zu  den  Requisiten  des  Begriffs

in  der  „Anleitung  des  Reichsversicherungsamts  in  Betrefl  der  Nachweisungen
von  Regie-Bauarbeiten“,  Amtliche  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts
  IV  (1888)  S.  17  Nr.  1b.  —  Selbstverständlich  ist  es  richtig,
wenn  in  der  „Arbeiterversorgung“  X,  189,  8.  450  Briefk.  Nr.  1
die  Schreiber  und  Diener  eines  erzbischöflichen  Bauamtes  nicht  als  „bei
Bauten“  beschäftigt  betrachtet  werden.

181  Hier  muss  jedoch  die  Schranke  gezogen  werden,  dass  der  Orden
für  Benutzung  der  Anstalt  Bezahlung  entgegennimmt,  die  dann  irgend  welchen
weiteren  frommen  oder  profanen  Zwecken  dienen  soll.  Denn  nur  unter  dieser
Voraussetzung  fällt  die  Krankenanstalt,  wenigstens  nach  Krankenversicherungsrecht,
  unter  die  versicherungspflichtigen  Betriebe.  Vgl.  darüber  weiter
unten  Anm.  136  bei  Besprechung  des  Begriffs  „Gewerbebetriebe“.

1832  Man  denke  an  Beispiele  wie  sie  für  Frankreich  die  Liqueurfabrikation
zu  Kloster  Chartreuse  bietet.

133  Vgl.  auch  Pınoty  I  $  35  a.  E.  S.  253,  Menzeu  $  12  S.  56.

14  Zum  Beispiel  eine  Aktiengesellschaft.

185  So  könuen  ausser  den  Kirchen  u.  s.  w.  auch  der  Staat,  die  Gemeinde
Betriebsunternehmer  sein;  das  verdient  deshalb  hervorgehoben  zu  werden,
weil  in  „Arbeiterversorgung“  IX,  1892,  S.  5lf.  ein  gewisser  Gegensatz
zwischen  den  Unternehmungen  einer  Stadt  und  einer  Kirche  behauptet  und
die  städtischen  Arbeiter  für  versicherungspflichtig,  die  kirchlichen  für  nicht
versicherungspflichtig  erklärt  werden.

138  der  doch  nur,  wo  es  darauf  ankommt,  einen  einzelnen  Betrieb  als

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