140 Oberstrichterliche Entscheidungen.
durch, daß sie von B. die Herausgabe der fraglichen
12000 Mark verlangten, das dem Letzteren von ihrer
Erblasserin ertheilte Mandat thatsächlich in deutlichster
Weise widerrufen. Die Angabe von Gründen war hiezu
nicht erforderlich.
Die fraglichen 12000 Mark haben die Eigenschaft
eines Bestandtheils des Vermögens der A. dadurch nicht
verloren, daß diese dieselben dem B. zu dem bezeichneten
Zwecke übergeben hat. A. war daher, solange diese
Summe nicht zu dem von ihr bestimmten Zwecke verwendet
wurde, berechtigt, von B. die Zurückgabe derselben
beziehungsweise, soweit eine Aenderung in der
Substanz dieses Bestandtheils ihres Vermögens durch verzinsliche
Anlage oder Anschaffung von Werthpapieren
eingetreten ist, die Herausgabe des von ihm in ihrem
Auftrage verwalteten Vermögens in dem durch diese
Aenderungen eingetretenen Bestande mit der actio mandati
directa zu verlangen. Die diesbezügliche Forderung
bildet seit dem Tode der A. einen Bestandtheil ihres
Nachlasses und kann deshalb von den Erben derselben
geltend gemacht werden. Urtheil vom 14. Oktober 1892;
Reg.-Nr. 1I 41/92.
Verdingung eines Bauwerks. Anerkennung
der Ausführung. Gem. R. Bei der Verdingung eines
Bauwerkes ist der Unternehmer verbunden, das Werk der
Bestellung gemäß und fehlerfrei auszuführen und hiebei
für jedes Verschulden einzustehen. Von der Haftung
für Fehlerhaftigkeit des Baues wird der Unternehmer
befreit, sobald der Bauherr denselben gebilligt hat, was
sowohl ausdrücklich, als stillschweigend geschehen kann.
Ausnahmen treten ein, wenn die Genehmigung des
Werkes durch Arglist des Unternehmers veranlaßt worden
ist, wozu auch der Fall zu rechnen ist, wenn er Mängel
verschwiegen hat, welche bei der Uebernahme nicht erkennbar
gewesen sind, auf welche daher auch die Billigung