Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

140  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

durch,  daß  sie  von  B.  die  Herausgabe  der  fraglichen
12000  Mark  verlangten,  das  dem  Letzteren  von  ihrer
Erblasserin  ertheilte  Mandat  thatsächlich  in  deutlichster
Weise  widerrufen.  Die  Angabe  von  Gründen  war  hiezu
  nicht  erforderlich.

Die  fraglichen  12000  Mark  haben  die  Eigenschaft
eines  Bestandtheils  des  Vermögens  der  A.  dadurch  nicht
verloren,  daß  diese  dieselben  dem  B.  zu  dem  bezeichneten
Zwecke  übergeben  hat.  A.  war  daher,  solange  diese
Summe  nicht  zu  dem  von  ihr  bestimmten  Zwecke  verwendet
  wurde,  berechtigt,  von  B.  die  Zurückgabe  derselben
  beziehungsweise,  soweit  eine  Aenderung  in  der
Substanz  dieses  Bestandtheils  ihres  Vermögens  durch  verzinsliche
  Anlage  oder  Anschaffung  von  Werthpapieren
eingetreten  ist,  die  Herausgabe  des  von  ihm  in  ihrem
Auftrage  verwalteten  Vermögens  in  dem  durch  diese
Aenderungen  eingetretenen  Bestande  mit  der  actio  mandati
  directa  zu  verlangen.  Die  diesbezügliche  Forderung
bildet  seit  dem  Tode  der  A.  einen  Bestandtheil  ihres
Nachlasses  und  kann  deshalb  von  den  Erben  derselben
geltend  gemacht  werden.  Urtheil  vom  14.  Oktober  1892;
Reg.-Nr.  1I  41/92.

Verdingung  eines  Bauwerks.  Anerkennung
der  Ausführung.  Gem.  R.  Bei  der  Verdingung  eines
Bauwerkes  ist  der  Unternehmer  verbunden,  das  Werk  der
Bestellung  gemäß  und  fehlerfrei  auszuführen  und  hiebei
für  jedes  Verschulden  einzustehen.  Von  der  Haftung
für  Fehlerhaftigkeit  des  Baues  wird  der  Unternehmer
befreit,  sobald  der  Bauherr  denselben  gebilligt  hat,  was
sowohl  ausdrücklich,  als  stillschweigend  geschehen  kann.
Ausnahmen  treten  ein,  wenn  die  Genehmigung  des
Werkes  durch  Arglist  des  Unternehmers  veranlaßt  worden
ist,  wozu  auch  der  Fall  zu  rechnen  ist,  wenn  er  Mängel
verschwiegen  hat,  welche  bei  der  Uebernahme  nicht  erkennbar
  gewesen  sind,  auf  welche  daher  auch  die  Billigung