Nr. 18. 1918. 137
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe
in Berlin NXW. 7, Reichstagsufer 10.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle J) links der Elbe mit Ausnahme der
unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau
in Halle a. S., Landwehrstraße 2. 4
7. Für Braunkohle f) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum
Sachsen-Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern)
eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohle 1), Braunkohle ) der Grube Gustav bei Det-
tingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem
Großherzogtum Hessen;
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein-) und Braunkohle #) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte
ohle 7K):
nI Wüsen Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar-
singhausen, Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift)
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen, für Februar be-
stimmten Meldekarten mit schwarzem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige
bei der zuständigen Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der
zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs-
amtstelle gegen eine Gebühr von "7 0,25 für vier zusammenhängende Karten einschl.
Text dieser Bekanntmachung beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen
Meldekarten (siehe § 5 13 und 4, § 5 II und § 925 sind dort einzeln für = 0,05 das
Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder
Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durch-
kreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb-
lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher
Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichs-
3 Auch die Steinkohlenbriketts, Schlammkkohle und Koks.
) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudelols.