Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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thatsächlich  erfolgten  Verwendung  zu  dem  zollfreien  Zwecke  der
formale  Zollanspruch  nicht  befriedigt.  Jedoch  befolgt  auch  hier
der  Bundesrath  die  Praxis,  dem  Wegfall  der  materiellen  Zollpflicht
aus  Rücksichten  der  Billigkeit  durch  Erlass  des  Zolles  Rechnung
zu  tragen.

Fortdauer  der  persönlichen  Zollpfiicht  bei  Untergang  der
zollpflichtigen  Sache.

Beim  Erlöschen  der  Zollpflicht  durch  Untergang  der  zollpflichtigen
  Sache  sichert  der  Fortbestand  der  persönlichen  Zollschuld
  die  Realisirung  der  fiskalischen  Rechte.  Wenn  der  Staat
ex  aequitate  unter  gewissen  Voraussetzungen  auch  hier  auf  die
Geltendmachung  des  formalen  Zollanspruchs  Verzicht  leistet°®,
so  wird  auch  hierin  wieder  nur  das  Anerkenntniss  des  Wegfalls
der  Zollpflicht  im  wirthschaftlichen  Sinne,  nicht,  wie  LABAND  annimmt,
  ein  Beweis  für  die  rein  dingliche  Natur  der  Zollpflicht
zu  erblicken  sein.

Die  Zollpflicht  ist  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung
in  erster  Linie  das  Korrelat  eines  selbständigen  dinglichen  Rechts
des  Staates  an  einer  Waare,  dessen  Zweck  die  Realisirung  des
durch  die  Waaren-Einfuhr  begründeten  fiskalischen  Abgabenanspruchs
  ist®,.  Daneben  bestehen  indess  obligatorische  Be-5

  88  47,  48,  66  Abs.  ö,  67  V.-2.-G.,  $$  12,  20  Privatl.-Regul.  (oben
S.  194  N.  50);  Ziff.  14  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1888  S.  492);  Bundesrathsbeschluss
vom  5.  Nov.  1891,  betr.  den  Zollerlass  für  Gegenstände,  welche  nach  der  Verzollung
  vor  den  Augen  der  Zollbeamten  zu  Grunde  gehen.  (Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  von  1891  S.  314.)

6°  Einen  analogen  Charakter  hat  die  Steuerpflicht  auf  dem  Gebiete  der
Konsum-Besteuerung;  vgl.  $$  17,  19  Tabakst.-G.  vom  16.  Juli  1879,  $5  3,
39,  40  Zuckerst.-G.  vom  27.  Mai  1896.  —  Uebrigens  war  auch  das  römische
vectigal  eine  dingliche  Abgabe:  vgl.  l.  7  pr.  D.  de  publicanis  et  vectigalibus  et
commissis  (39,  4);  PucHta,  Institutionen  Bd.  II  $  245a;  StopBE,  Deutsches
Privatrecht  Bd.  II  $  101  8.  240;  Wmoschnem  Bd.  15  220  N.  6.