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a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschießlich 27. April 1917 eingetreten ist,
am 30. April 1917;
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen
und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen
von 6. v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom
. .. . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu
berechnen sind, ist nicht auzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu
verteilen.
2) Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung: Kraetke.
Druck und Verlag von Carl Schünemann, Bremen.