Full text : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

7

a.  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli
1914  bis  einschießlich  27.  April  1917  eingetreten  ist,
am  30.  April  1917;
b.  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  27.  April  1917
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch
dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den
Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für
solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist
vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird
hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6.  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom
.  ..  .  .  .  ..  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  auzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung
des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen
verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und
der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C. Als Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
am  30.  April  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu
verteilen.

2)  Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  Januar  1917.
Der  Reichskanzler
In  Vertretung:  Kraetke.

 

Druck  und  Verlag  von  Carl  Schünemann,  Bremen.