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worden ist; eben so kann er sich die Auswahl der Stellen
vorbehalten. Bei der Erklärung derselben sind geeigneten
Orts aus der Metrik, Mythologie, Alterthumskunde u. s w.
Fragen anzuknüpfen; eben so ist bei diesem Theile
der Prüfung den Schülern Gelegenheit zu geben,
ihre Geübtheit im lateinischen Sprechen zu zeigen.
Obwohl von der Mehrzahl der diesseitigen Gymnasien nicht
unterlassen worden ist, die Ausbildung des mündlichen lateinischen
Ausdrucks theils bei der Erklärung der Autoren, theils in
besonderen Uebungen zu pflegen, so machen wir doch auf die
in dem Erlass erneuerte Bestimmung, dass bei der Prüfung in
dem Verständniss der lateinischen und griechischen
Autoren den Schülern Gelegenheit zu geben ist, ihre Geübtbeit
im lateinischen Sprechen zu zeigen, noch besonders aufmerksam.
KPSC. Berlin 5. April 1856. No. 4.
Da der Unterricht im Englischen zum Lehrplan der Gymnasien
nicht gehört, sondern nur als ein gestatteter Nebenunterricht
angesehen werden kann, so entspricht die Aufnahme dieser
Sprache unter die Prüfungsgegenstände bei dem Abiturienten-Examen
weder den über dasselbe erlassenen Anordnungen, noch
der Intention, dasselbe zu vereinfachen und auf die Erforschung
der wesentlichsten Bedingungen der Reife zu beschränken. Demmäss
hat der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und
edicinal „Angelegenheiten bestimmt, dass eine Prüfung im Englischen
bei den Gymnasien, wo sie bisher stattgefunden hat, ın
Zukunft vom Abiturienten - Examen auszuschliessen ist. KPSC.
Berlin 29. Septbr. 1858.
„Bei der mündlichen Prüfung in der Religionslehre
ist hauptsächlich ') zu ermitteln, ob die Abiturienten vom
Inhalte und Zusammenhange der heiligen Schrift, so wie von
den Grundlehren der kirchlichen Confession, welcher sie angehören,
eine sichere Kenntniss erlangt. haben.“
„In der Mathematik haben sich die Anforderungen
genau innerhalb der Grenzen zu halten, welche der für die
Gymnasien geltende Lehrplan festsetzt.“
„In der Geschichte hat jeder Abiturient eine ihm von
dem betreffenden Lehrer oder dem Königlichen Commissarius
gestellte Anfgabe, welche entweder aus der griechischen
oder römischen oder der deutschen Geschichte
zu entnehmen ist, in zusammenhängendem
1) Manche Examinatoren verstehen das Reglement so. dass diese
neue Bestimmung zu der früheren sub [5) hinzugekommen sei. Es wird
daber auf manchen Anstalten noch jeder Examinand in der Einleitungswissenschaft,
in Dogmatik, Ethik, Kirchengeschichte, in der Interpretation
des Neuen Testaments aus dem Urtexte; ferner in der Bibelkunde,
in den Unterscheidungslehren geprüft, so dass das Religionsexamen dadurch
bisweilen eine ungewöhnliche Länge erhält. Aber das neue Reglement
bestimmt ausdrücklich, dass hauptsächlich in der Bibelkunde
und in den Unterscheidungslehren examinirt werden soll. Dies macht
es zur Hauptsache. Das Examen soll sich also nicht in einer Art
wissenschaftlicher Theologie, sondern auf einem mehr praktischen Gebiete
bewegen.