Full text : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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worden  ist;  eben  so  kann  er  sich  die  Auswahl  der  Stellen
vorbehalten.  Bei  der  Erklärung  derselben  sind  geeigneten
Orts  aus  der  Metrik,  Mythologie,  Alterthumskunde  u.  s  w.
Fragen  anzuknüpfen;  eben  so  ist  bei  diesem  Theile
der  Prüfung  den  Schülern  Gelegenheit  zu  geben,
ihre  Geübtheit  im  lateinischen  Sprechen  zu  zeigen.
Obwohl  von  der  Mehrzahl  der  diesseitigen  Gymnasien  nicht
unterlassen  worden  ist,  die  Ausbildung  des  mündlichen  lateinischen

  Ausdrucks  theils  bei  der  Erklärung  der  Autoren,  theils  in
besonderen  Uebungen  zu  pflegen,  so  machen  wir  doch  auf  die

in  dem  Erlass  erneuerte  Bestimmung,  dass  bei  der  Prüfung  in

dem  Verständniss  der  lateinischen  und  griechischen
Autoren  den  Schülern  Gelegenheit  zu  geben  ist,  ihre  Geübtbeit

im  lateinischen  Sprechen  zu  zeigen,  noch  besonders  aufmerksam.
KPSC.  Berlin  5.  April  1856.  No.  4.

Da  der  Unterricht  im  Englischen  zum  Lehrplan  der  Gymnasien
  nicht  gehört,  sondern  nur  als  ein  gestatteter  Nebenunterricht
  angesehen  werden  kann,  so  entspricht  die  Aufnahme  dieser
Sprache  unter  die  Prüfungsgegenstände  bei  dem  Abiturienten-Examen
  weder  den  über  dasselbe  erlassenen  Anordnungen,  noch
der  Intention,  dasselbe  zu  vereinfachen  und  auf  die  Erforschung
der  wesentlichsten  Bedingungen  der  Reife  zu  beschränken.  Demmäss

  hat  der  Herr  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und

edicinal  „Angelegenheiten  bestimmt,  dass  eine  Prüfung  im  Englischen
  bei  den  Gymnasien,  wo  sie  bisher  stattgefunden  hat,  ın
Zukunft  vom  Abiturienten  -  Examen  auszuschliessen  ist.  KPSC.
Berlin  29.  Septbr.  1858.

„Bei  der  mündlichen  Prüfung  in  der  Religionslehre
ist  hauptsächlich  ')  zu  ermitteln,  ob  die  Abiturienten  vom
Inhalte  und  Zusammenhange  der  heiligen  Schrift,  so  wie  von
den  Grundlehren  der  kirchlichen  Confession,  welcher  sie  angehören,
  eine  sichere  Kenntniss  erlangt.  haben.“

„In  der  Mathematik  haben  sich  die  Anforderungen
genau  innerhalb  der  Grenzen  zu  halten,  welche  der  für  die
Gymnasien  geltende  Lehrplan  festsetzt.“

„In  der  Geschichte  hat  jeder  Abiturient  eine  ihm  von
dem  betreffenden  Lehrer  oder  dem  Königlichen  Commissarius
gestellte  Anfgabe,  welche  entweder  aus  der  griechischen
  oder  römischen  oder  der  deutschen  Geschichte
  zu  entnehmen  ist,  in  zusammenhängendem

1)  Manche  Examinatoren  verstehen  das  Reglement  so.  dass  diese
neue  Bestimmung  zu  der  früheren  sub  [5)  hinzugekommen  sei.  Es  wird
daber  auf  manchen  Anstalten  noch  jeder  Examinand  in  der  Einleitungswissenschaft,
  in  Dogmatik,  Ethik,  Kirchengeschichte,  in  der  Interpretation
  des  Neuen  Testaments  aus  dem  Urtexte;  ferner  in  der  Bibelkunde,
in  den  Unterscheidungslehren  geprüft,  so  dass  das  Religionsexamen  dadurch
  bisweilen  eine  ungewöhnliche  Länge  erhält.  Aber  das  neue  Reglement
  bestimmt  ausdrücklich,  dass  hauptsächlich  in  der  Bibelkunde
und  in  den  Unterscheidungslehren  examinirt  werden  soll.  Dies  macht
es  zur  Hauptsache.  Das  Examen  soll  sich  also  nicht  in  einer  Art
wissenschaftlicher  Theologie,  sondern  auf  einem  mehr  praktischen  Gebiete
  bewegen.