Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Buchführung.

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Nr.  2378711.
Bekanntmachung,  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer  betreffend.

fl.  Ilaatsministerinm  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  der  §§  35  Abs.  3,  38  Abs.  1  und  4  der  Gewerbeordnung,  des  §  367
Ziff  16  Reichs-Straf-G.  B.  und  des  Art.  137  Polizei-Straf-G.B.  wird  bestimmt:

§  1.
Der  Versteigerer  (Auktionator)  hat  ein  Geschäftsbuch  nach  dem  anliegenden  Muster  zu
führen  und  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.
Die  zuständige  Distriktspolizeibehörde  kann  geringfügige  Anderungen  oder  die  Beifügung
  weiterer  Spalten  in  den  Geschäftsbüchern  anordnen.

§  2.

Die  Bücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  des  Wohnorts,  in  München
der  Polizeidirektion,  vorzulegen.

Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

§  3.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Geschäftsbücher  sowie
das  Einheften  neuer  Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  in  die  Bücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit  Tinte
geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich
gemacht  werden.

§  4.

Geschäftsbücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
  und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses
  zur  Aufbewahrung  an  den  Versteigerer  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der  Einstellung
  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.