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lbenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig
Jahren;
2) auf Zuchlhaus oder Festungsbaft von mehr als zehn
Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft
von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von
mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf
Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark
erkannt ist, in zehn Jahren;
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren
oder auf Geldstrafe von mehr als einhunvertfunfzig bis
zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig
Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das
Urtheil rechtskräftig geworden ist.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich auch auf
die, in Gemäßheit eines Sxecialgesetzes G 2 deß Einf.-Gesetzes)
erkannten Strafen, soweit in ihnen nicht besondre Bestimmungen
getroffen sind, sowie, was jedoch bestritten wird, auf die, vor Eintritt
des Reichs-Str. G. B. erkannten Strafen, soweit sie dem Berurtheilten
gonfliger sind, als die des Gesetzes, nach welchem sie erkannt
worden.
Der Verweis ist nicht mit ausgeführt. — er ist der geringsten
Freiheitsstrafart gleich zu achten.
Mit der Hauptstrafe verjähren auch die erkannten Nebenstrafen,
insbesondere die Confiscation.
Der Ehrenrechtsverlust und die Polizeiaufsicht fallen in Folge
der Berjährung nicht weg; vgl. §§s 37. 38. Die Verjährung der
erkannten Strafe hebt nur den Bollzug der letzteren, nicht aber die
Folgen der Verurthlung selbst auf.
Eine nach § 71 f. 8 79 erkannte Gesammtstrasc is als eine
einheitliche Strase zu behandeln und die Berjährung derselben
nur nach ihrer Dauer zu bestimmen. Es wird jedes Einzelverbrechen
in jedem Momente der Strafverbüßung mitverbußt. Dies gilt auch