252 Nr. 33. 1918
bie Verlegung des Termins verlangen. Der Verlegungsantrag ist nur wirksam, wenn
er spätestens 48 Stunden vor dem Termin dem Geschäftsführer zugeht. Das Schieds-
gericht kann statt der Verlegung der ganzen Verhandlung die Abtrennung des Ver-
fahrens, soweit es die die Verlegung beantragende Partei betrifft, von dem übrigen
Teil des Verfahrens anordnen.
88B.
Verzicht auf Begründung des Schiedsgerichts.
Die Schiedssprüche sind endgültige und bedürfen keiner schriftlichen Begründung.
809.
Kosten des Schiedsgerichts, Vorschußpflicht.
Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedsspruch fest und ent-
scheidet über die Verteilung der Kosten unter den Parteien. Es kann seine Tätigkeit
von der Zahlung eines von dem Geschäftsführer bestimmten Kostenvorschusses ab-
bängig machen.
§ 10. .
Zustellung des Schiedsspruchs.
Der Geschäftsführer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte Abschrift des
Schiedsspruchs durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die förmliche Zustellung und
Niederlegung auf der Gerichtsschreiberei nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
erfolgt nur, falls dies von einer Partei ausdrücklich gewünscht wird.
§5 11.
Zuständiges Gericht nach § 1045 3#O.
Das zuständige Gericht im Sinne der 88 1045 ff. der Zivilprozeßordnung ist für
alle Beteiligten je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Berlin-Mitte oder
das Landgericht I Berlin.
* 12.
Ausschluß des Rechtswegs auch bei Ungültigkeit des Schiedsspruchs.
Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder das Voll-
streckungsurteil versagt, so ist das Schiedsgericht von neuem anzurufen. Die Schieds-
richter, die an dem früheren Verfahren teilgenommen haben, sind von der Mitwirkung
an dem neuen Verfahren nicht ausgeschlossen.
(2) Bekanntmachung vom 16. Februar 1918, betreffend Absatz der Bohnen-
konserven aus der Ernte 1917.
Nachstehende in Nr. 40 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig vom
Februar 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebkacht.
Schwerin, den 16. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.