I. Europa. 162 10. Braunschweig.
erläutert oder abgeändert, oder eine organische Einrichtung getroffen oder verändert
werden!.
Fortsetzung.
$ 123. Alle Gesetze, bei welchem «das Gutachten und der Rat der Stände gehört
werden muß, können zwischen den Landtagen mit dem Gutachten und Rat des Ausschusses
erlassen werden, mit Ausnahme einer allgemeinen Polizeiordnung?.
3. Verbindlichkeit, der Landesregierung Berichte und
Gutachten zu erstatten.
$ 124. Die Landesregierung kann von dem ständischen Ausschusse, so oft es
ihr gut dünkt, Nachrichten, Berichte und Gutachten einzichen.
Insbesondere kann sie Gesetzentwürfe, welche sie demnächst an die Ständeversammlung
zu bringen denkt, dem Ausschusse zuvor zur Begutachtung vorlegen.
4. Recht, die Ständeversammlung zu berufen.
$ 125. Der Ausschuß ist befugt, in den $ 113 aufgeführten Fällen die Ständeversammlung
zusammen zu berufen, un die erforderlichen Beschlüsse und Wahlen
zu veranlassen?.
Von einer solchen Berufung, sowie von deren Zwecke, ist sogleich bei der Erlassung
der Konvokationsschreiben der Landesregierung Anzeige zu machen.
5. Besondere Aufträge.
$ 126. Die Ständeversammlung kann, mit Zustimmung der Landesregierung,
dem Ausschusse durch spezielle Vollmacht für einzelne bestimmte Geschäfte alle die
Rechte übertragen, welche sie selbst hat.
6. Sonstige Befugnisse.
$ 127. Außerdem hat der ständische Ausschuß die Oberaufsicht über das
landschaftliche Archiv, die Führung der Rittermatrikel®, die Erteilung der land--
schaftlichen Stipendien®, die Leitung der Verwaltung der Sammlungen, Kapitalien
und Grundstücke der Landschaft, sowie die ihm durch die Geschäftsordnung? übertragenen
Funktionen, zu besorgen.
ı Zu vergleichen $ 98 Ziffer 1 und 2 N.L.-O.
3 Zu vergleichen $ 99 N. L.-O.
® Zu vergleichen die $$ 79—83 der Neuen Geschäftsordnung vom 20. Januar 1893 Nr. 8.
* Zu vergleichen dagegen $ 122 N. L.-O.
8 Diese Zuständigkeit des Ausschusses ist aufgehoben durch Gesetz vom 5. März 1891 Nr. 9,
betr. die Aufhebung der die Führung der Rittermatrikel seitens des Ausschusses der Landesversammlung
anordnenden Bestimmung des $ 127 der N. L.-O. vom 12. Oktober 1832,
° Zu vergleichen Anlage D des Landtagsabschiedes des 19. ordentlichen Landtages vom
7./14. September 1389 Nr. 44, woselbst das landschaftliche Stipendienwesen neu geregelt ist.
? Zu vergleichen die $$ 2—10, 78—82 der Neuen Geschäftsordnung vom 20. Januar 1893
Nr. 8.