Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

308  Nr.  43.  1918.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1918,  betreffend  Weiden=  und  Haseluußkätzchen.


Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkom-=mandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht.
Schwerin,  den  1.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

III  v  1.  Nr.  19  231.694.  Nr.  656.  Altona,  den  10.  März  1917.

verbot,  betreffend  Weiden=  und  Haselnußkäßtchen.
Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  verboten:

"  Weiden=  oder  Haselbuschkätzchen  abzuschneiden,  abzubrechen  oder  auf  andere  Weise
abzutrennen;  mit  abgetrennten  Weiden=  oder  Haselbuschkätzchen  zu  handeln,  sie  in  den
Verkehr  zu  bringen,  anzubieten,  feilzuhalten  oder  auszustellen;  sic  entgeltlich  oder  unentgeltlich
  abzugeben,  anzunehmen  dder  aufzubewahren.

Wer  diesem  Verbot  zuwiderhandelt  oder  zu  solcher  Zuwiderhaudlung  auffordert
oder  anreizt,  wird  auf  Grund  von  §5  9b  des  genannten  Gesetzes  in  Verbindung  mit  dem
Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorlügen

  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark
estraft.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntgabe  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Falck.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1918,  betreffend  Beschlagnahme  der  im  Besitze

  von  Pfandleihern  befindlichen  gebrauchten  Kleidungs=  und  Wäschestücke.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  (Mitteilungen  der
R.  B.  St.  Nr  7.  S.  47),  betreffend  die  Beschlagnahme  der  im  Besitze  von  Pfandleihern
  befindlichen  gebrauchten  Kleidungs=  und  Wäschestücke  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  2.  Januar  d.  Is.  in  Nr.  3  des
Regierungsblattes  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gbracht.

Schwerin,  den  1.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerh  eimb.