Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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2)  die  von  den  bürgerlichen  Gerichten  erkannten  Haftstrafen,  soweit  nicht  gemäß
Art.  3  Abs.  3  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.
Blatt  S.  391)  deren  Vollziehung  im  Landesgefängniß  angeordnet  ist.
Weiterhin  sind  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  zur  Verwahrung  von  Untersuchungsgefangenen
  bestimmt.  82

In  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  sind,  wo  immer  möglich,  besondere  Räume
zu  bestimmen  für
1)  die  Untersuchungsgefangenen,
2)  die  Strafgefangenen,
für  die  letzteren  unter  thunlichster  Scheidung  der  Räumlichkeiten  für  die  zu  Gefängnißstrafe,
  zu  Haft  und  zu  gualifizirter  Haft  (§.  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs,
Art.  10  Abs.  1  Ziff.  2  bis  4  des  Landespolizeistrafgesetzes)  Verurtheilten.

8.  3.

Die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  sind  stets  in  einem  guten  baulichen,  die  Gesundheit
  der  Insassen  nicht  gefährdenden,  Zustand  zu  erhalten.

Bei  Erbauung  neuer  amtsgerichtlicher  Gefängnisse  sind  vorwiegend  Einzelzellen  herzustellen.
  Für  die  Einzelzellen  (Tag=  und  Nachtzellen)  ist  hiebei  regelmäßig  ein  Luftraum
von  mindestens  fünfundzwanzig  Kubikmetern  vorzusehen;  nur  ausnahmsweise  kann  aus
besondern  Gründen  bis  zu  einem  Luftraum  von  zweiundzwanzig  Kubikmetern  herabgegangen
  werden.

Zu  jedem  amtsgerichtlichen  Gefängniß  soll  ein  zur  Bewegung  der  Gefangenen  im
Freien  geeigneter  Raum  gehören.

II.  Leitung  und  Aussicht.

8.  4.

Die  Leitung  der  amtsgerichtlichen  Gefängnisse,  einschließlich  der  Aufsicht  über  die
Gefangenen,  insoweit  nicht  die  Stellung  der  Untersuchungsgefangenen  unter  den  Richter
gemäß  §.  116  der  Strafprozeßordnung  Platz  greift,  liegt  dem  dienstaufsichtführenden
Amtsrichter  beziehungsweise  dem  an  dessen  Stelle  hiemit  beauftragten  Amtsrichter  ob.