Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

—  56  —

Das  Certifikat  muß  außerdem  bezeugen,  daß  die  nach  §.  7.  erforderlichen
  Nachweisungen  geführt  sind,  sowie,  daß  das  Schiff  zur  Führung
der  Bundesflagge  befugt  sei.

§.  9.  Durch  das  Certifikat  wird  das  Recht  des  Schiffes,  die
Bundesflagge  zu  führen,  nachgewiesen.

Zum  Nachweis  dieses  Rechts  ist  insbesondere  ein  Seepaß  nicht  erforderlich.


§.  10.  Das  Recht,  die  Bundesflagge  zu  führen,  darf  weder  vor
der  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister,  noch  vor  der  Ausfertigung
  des  Certifikats  ausgeübt  werden.

§.  11.  Treten  in  den  Thatsachen,  welche  in  dem  §.  6.  bezeichnet
sind,  nach  der  Eintragung  Veränderungen  ein,  so  müssen  dieselben  in
das  Schiffsregister  eingetragen  und  auf  dem  Certifikate  vermerkt  werden.

Im  Fall  das  Schiff  untergeht  oder  das  Recht,  die  Bundesflagge
zu  führen,  verliert,  ist  das  Schiff  in  dem  Schiffsregister  zu  löschen  und
das  ertheilte  Certifikat  zurückzuliefern,  sofern  nicht  glaubhaft  bescheinigt
wird,  daß  es  nicht  zurückgeliefert  werden  könne.

§.  12.  Die  Thatsachen,  welche  gemäß  §F.  11.  eine  Eintragung
oder  die  Löschung  im  Schiffsregister  erforderlich  machen,  sind  von  dem
Rheder  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  er
von  ihnen  Kenntniß  erlangt  hat,  der  Registerbehörde  zum  Zweck  der
Verfolgung  der  Vorschriften  des  C.  11.  anzuzeigen  und  glaubhaft  nachzuweisen,
  betreffenden  Falls  unter  Zurücklieferung  des  Certifikats.

Die  Verpflichtung  zu  der  Anzeige  und  Nachweisung  liegt  ob:

4)  wenn  eine  Rhederei  besteht,  allen  Mitrhedern;

2)  wenn  eine  Aktiengesellschaft  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  für  dieselbe
  allen  Mitgliedern  des  Vorstandes;

3)  wenn  eine  andere  Handelsgesellschaft  Rheder  oder  Mitrheder  ist,
für  dieselbe  allen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern;

4)  wenn  die  Veränderung  in  einem  Eigenthumswechsel  besteht,  wodurch
  das  Recht  des  Schiffes,  die  Bundesflagge  zu  führen,  nicht
berührt  wird,  dem  neuen  Erwerber  des  Schiffes  oder  der  Schiffspart.


#  13.  Wenn  ein  Schiff,  welches  gemäß  der  Bestimmung  des
§.  2.  zur  Führung  der  Bundesflagge  nicht  berechtigt  ist,  unter  der
Bundesflagge  fährt,  so  hat  der  Führer  des  Schiffes  Geldbuße  bis  zu
fünfhundert  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  verwirkt;
  auch  kann  auf  Konfiskation  des  Schiffes  erkannt  werden.

§.  14.  Wenn  ein  Schiff,  welches  gemäß  §.  10.  sich  der  Führung
der  Bundesflagge  enthalten  muß,  weil  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister
  oder  die  Ausfertigung  des  Schiffscertifikats  noch  nicht  erfolgt
ist,  unter  der  Bundesflagge  fährt,  so  hat  der  Führer  des  Schiffes  Geldbuße
  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe
verwirkt,  sofern  er  nicht  nachweist,  daß  der  unbefugte  Gebrauch  der  Bundesflagge
  ohne  sein  Verschulden  geschehen  sei.

#  15.  Die  im  S.  14.  angedrohte  Strafe  hat  auch  derjenige  verwirkt,
  welcher  eine  nach  den  Bestimmungen  des  §F.  12.  ihm  obliegende
Verpflichtung  binnen  der  sechswöchentlichen  Frist  nicht  erfüllt,  sofern  er
nicht  beweist,  daß  er  ohne  sein  Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,