Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  48.  1918.  355

§  8.
Stichtag  und  Meldefrist.

Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  bei  Beginn  des  15.  März
1018  (Stichtag),  bei  den  späteren  Meldungen  der  bei  Beginn  des  15.  eines  jeden  Monats
(Stichtag)  katsächlich  vorhandene  Bestand  maßgebend.  Die  erste  Meldung  ist  bis  zum
25.  März  1918,  die  weiteren  Meldungen  sind  bis  zum  25.  Tage  eines  jeden  Monats
zu  erstatten.  "

8  9.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschriebenen  amtlichen  Meldescheinen  zu  er—
folgen,  die  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  unter  Angabe
der  Vordrucknummer  Bst.  1952  b,  anzufordern  sind.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  ist  mit  deutlicher  Unterschrift  (möglichst  auch
Firmenstempel)  und  genauer  Anschrift  zu  versehen.  Der  Meldeschein  darf  zu  anderen
Mitteilungen  als  zur  Beantwortung  der  gestellten  Fragen  nicht  verwendet  werden.
Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschrift,
  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

.  10.
Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.

4  Jeder  Meldepflichtige  (§  7)  hat  für  die  der  Meldepflicht  unterliegenden  Gegenstände
  (§  6)  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  den  Vorratsmengen
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  müssen.  Insoweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein
derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  nicht  eingerichtet  zu  werden.  Beauftragten
  der  Militär=  und  Polizeibehörden  ist  die  Prüfung  des  Lagerbuches,  der
Geschäftsbriefe  und  Geschäftsbücher  sowie  Besichtigung  und  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen
  und  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  gelagert,
feilgehalten  werden  oder  zu  vermuten  sind.

§  11.
Enteignung.
Bei  Zurückhaltung  der  meldepflichtigen,  Beschlagnahmten  Gegenstände  ist  Enteignung
  zu  gewärtigen.
§  12.
Ausnahmen.

Ausnahmen  von  den  Vorschriften  der  Beschlagnahmebestimmungen  können  von
der  Kriegs  Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  bewilligt
erden.

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