1874. 39
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stüch vom Jahre 1874.
& XVIl. Gesetz
vom 15. Mai 1874, die Abänderung des Gesetzes vom 13. März 1858
wegen Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Waisen Fürstlicher
Diener betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
8. 1.
Der §. 4 des Gesetzes vom 13. März 1858, die Bewilligung von Pensionen
an Wittwen und Waisen Fürstlicher Diener betreffend (Gesetz-Sammlung Seite 17),
wird aufgehoben.
An Sielle desselben tritt folgende Bestimmung:
Die Wittwen= und Waisen-Pension besteht in dem sechsten Theile der Besoldung
resp. der Pension oder des Wartegeldes, welche der verstorbene Ehemann
resp. Vater während der letzten Zeit seines Lebens bezogen hat.
Die bei der Theilung durch sechs resultirenden Bruchtheile von Gulden resp.
Thalern werden, wenn sie einen halben Gulden resp. halben Thaler oder mehr betragen,
für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile bleiben dabei zbemicschug.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetziammlung XXXN.
Ausgegeben in Rrudolstadt am 22. * 1871.