Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1874.  39

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stüch  vom  Jahre  1874.

 

&  XVIl.  Gesetz

vom  15.  Mai  1874,  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  März  1858

wegen  Bewilligung  von  Pensionen  an  Wittwen  und  Waisen  Fürstlicher
  Diener  betreffend.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  rc.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

8.  1.

Der  §.  4  des  Gesetzes  vom  13.  März  1858,  die  Bewilligung  von  Pensionen
an  Wittwen  und  Waisen  Fürstlicher  Diener  betreffend  (Gesetz-Sammlung  Seite  17),
wird  aufgehoben.

An  Sielle  desselben  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Wittwen=  und  Waisen-Pension  besteht  in  dem  sechsten  Theile  der  Besoldung
  resp.  der  Pension  oder  des  Wartegeldes,  welche  der  verstorbene  Ehemann
resp.  Vater  während  der  letzten  Zeit  seines  Lebens  bezogen  hat.

Die  bei  der  Theilung  durch  sechs  resultirenden  Bruchtheile  von  Gulden  resp.
Thalern  werden,  wenn  sie  einen  halben  Gulden  resp.  halben  Thaler  oder  mehr  betragen,
  für  voll  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  bleiben  dabei  zbemicschug.

Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetziammlung  XXXN.

Ausgegeben  in  Rrudolstadt  am  22.  *  1871.