Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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C)  ein  im  Erdgeschosse  und  in  der  Nähe  der  Zollamtslocalitäten  gelegenes,  für  den  Gebrauch
  des  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Polizeicommissariats  bestimmtes  Bücherrevisionszimmer
  von  36  C□  llen  Flächeninhalt,

d)  an  Localitäten  für  die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Polizeimannschaft:

#4)  ein  Korporalzimmer  von  mindestens  36  □bllen  Flächenmaaß,

60  ein  für  8  bis  10  Mann  bestimmtes  Mannschaftszimmer  von  108  U□  Ellen
Flächeninhalt,

7)  eine  Küche  im  Ausmaaße  von  36  Cbllen,

e)  an  Arrestlocalitäten,  welche  unmittelbar  an  die  Räume  unter  d  anstoßen  müssen  und
nur  durch  die  letzteren  zugänglich  sein  dürfen:

#)ein  Zimmer  von  36  U  llen  Flächeninhalt  für  Arrestaten  aus  den  gebildeten
Ständen  bestimmt,

6)  ein  für  gewöhnliche  Arrestaten  und  Schüblinge  bestimmtes,  in  zwei  gleich  große
Unterabtheilungen  abgetrenntes  Zimmer  von  zusammen  72  CEllen  Flächeninhalt,
endlich  ·

f)  zwei  zu  Unterbringung  des  zu  Beheizung  der  Kanzleien  und  der  Mannschaftslocalitäten
erforderlichen  Brennmaterials  geeignete  Räume

unentgeldlich  und  in  passender  Lage  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Artikel  43.  Auch  soll  für  den  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Polizeicommissar
  und  ein  von  den  ihm  untergebenen  Organen  auf  dem  Bahnhofe  bei  Zittau  eine  entsprechende
  Wohnungsunterkunft  beschafft  werden.

Abschnitt  III.
Postverbindung.

Artikel  44.  Gleichzeitig  mit  der  Eröffnung  der  Eisenbahnfahrten  zwischen  Zittau  und
Reichenberg  werden  die  entsprechenden  Bahnzüge  und  zwar  mindestens  in  jeder  Richtung  täglich
  zwei  zum  Transporte  und  Austausche  der  beiderseitigen  Brief=  und  Fahrpostsendungen
benutzt.

Artikel  45.  Vorerst  wird  die  Beförderung  bei  diesen  Zügen  mittelst  gewöhnlicher
Postwaggons  unter  Postconducteurs  (Schaffner)-Begleitung  erfolgen.

leber  die  künftige  allfällige  Einführung  fahrender  Postämter  (bureaug  ambulants)
bleiben  besondere  Vereinbarungen  zwischen  den  beiderseitigen  Oberpostbehörden  vorbehalten.

Artikel  46.  Die  Königlich  Sichsische  Postverwaltung  wird  sich  bei  der  Direction
der  Zittau-Reichenberger  Bahn  dafür  verwenden,  daß  in  dem  Falle,  wenn  bei  einzelnen
anderen  Zügen  eine  Beförderung  von  Briefen  ohne  Conducteurs  (Schaffner)=  Begleitung