50 I. Buch. 11. Abschn. Mehrheit von Rechtsordnungen.
ähnlich Artikel 17 und 21.’) In anderen Artikeln ist dagegen
nur von dem Fall die Rede, daß die maßgebende Person oder
Angelegenheit Deutschland angehört; so in Artikel 13, 14, 15,
18, 19, 20, 22. Man hat daraus geschlossen, daß in letzteren
Fällen nur sog. einseitige Regelungen der Kollisionsverhältnisse
vorlägen, d. h. daß die Bestimmungen nur gälten, sofern
wirklich der Betreffende ein Deutscher ist, wogegen keine
Rechtsähnlichkeit zutreffe, wenn ein Nichtdeutscher in Frage
stehe. Wenn also das Gesetz (A. 14) sagt, daß beispielsweise
die persönlichen Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten nach
deutschem Gesetze zu behandeln sind, so sei damit nicht
gesagt, dab umgekehrt auch die Rechtsbeziehungen außerdeutscher
Tühegatten nach ihrem heimischen Rechte beurteilt
werden müßten. Diese Annahme ist unrichtig. Welche Motive
auch immer dieser Fassung unseres Gesetzes zugrunde
liegen möchten, zum gesetzlichen Ausdruck ist nur das eine
gekommen, daß das Gesetz hier vorzüglich für deutsche Verhältnisse
eine Norm geben wollte; weiter nichts. Die entsprechenden
außerdeutschen Verhältnisse sind mithin im Einführungsgesetz
ohne unmittelbare Regelung geblieben, und die
Frage kann nur die sein, ob wir Gründe haben, für diesen Fall
die gesetzlichen Bestimmungen rechtsähnlich anzuwenden oder
ob eine andere Behandlungsweise angezeigt ist. Im Zweifel
ist aber ganz sicher nur die rechtsähnliche Anwendung begründet,
und dies schon aus dem einfachen Grunde: was dem
einen recht ist, ist dem andern billig, und es ist durchaus
nicht anzunehmen, daß, wenn unsere Gesetzgebung den
deutschen Verhältnissen das deutsche Recht zuwendet, sie
die entsprechenden ausländischen Verhältnisse ihrem heimischen
Rechte entziehen wollte”) Das Gegenteil ließe sich
nur dann annehmen, wenn besondere Gründe vorlägen, die
deutschen Verhältnisse in der zwischenstaatlichen Regelung
vor den außerdeutschen zu begünstigen. Das kann möglicherweise
Folge einer Wiedervergeltung sein, aber hiervon ist
in solchen Gesetzesbestimmungen kaum die Rede. Im übrigen
muß man annehmen, daß das Gesetz In- und Ausland nach
ı) Teilweise auch A. 15 Abs. 1.
2) Vgl. hierüber vortrefflich Niemeyer, Das internationale Privatrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs S. 10£f.