Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

50  I.  Buch.  11.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.

ähnlich  Artikel  17  und  21.’)  In  anderen  Artikeln  ist  dagegen
nur  von  dem  Fall  die  Rede,  daß  die  maßgebende  Person  oder
Angelegenheit  Deutschland  angehört;  so  in  Artikel  13,  14,  15,
18,  19,  20,  22.  Man  hat  daraus  geschlossen,  daß  in  letzteren
Fällen  nur  sog.  einseitige  Regelungen  der  Kollisionsverhältnisse
vorlägen,  d.  h.  daß  die  Bestimmungen  nur  gälten,  sofern
wirklich  der  Betreffende  ein  Deutscher  ist,  wogegen  keine
Rechtsähnlichkeit  zutreffe,  wenn  ein  Nichtdeutscher  in  Frage
stehe.  Wenn  also  das  Gesetz  (A.  14)  sagt,  daß  beispielsweise
die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  deutscher  Ehegatten  nach
deutschem  Gesetze  zu  behandeln  sind,  so  sei  damit  nicht
gesagt,  dab  umgekehrt  auch  die  Rechtsbeziehungen  außerdeutscher
  Tühegatten  nach  ihrem  heimischen  Rechte  beurteilt
werden  müßten.  Diese  Annahme  ist  unrichtig.  Welche  Motive
auch  immer  dieser  Fassung  unseres  Gesetzes  zugrunde
liegen  möchten,  zum  gesetzlichen  Ausdruck  ist  nur  das  eine
gekommen,  daß  das  Gesetz  hier  vorzüglich  für  deutsche  Verhältnisse
  eine  Norm  geben  wollte;  weiter  nichts.  Die  entsprechenden
  außerdeutschen  Verhältnisse  sind  mithin  im  Einführungsgesetz
  ohne  unmittelbare  Regelung  geblieben,  und  die
Frage  kann  nur  die  sein,  ob  wir  Gründe  haben,  für  diesen  Fall
die  gesetzlichen  Bestimmungen  rechtsähnlich  anzuwenden  oder
ob  eine  andere  Behandlungsweise  angezeigt  ist.  Im  Zweifel
ist  aber  ganz  sicher  nur  die  rechtsähnliche  Anwendung  begründet,
  und  dies  schon  aus  dem  einfachen  Grunde:  was  dem
einen  recht  ist,  ist  dem  andern  billig,  und  es  ist  durchaus
nicht  anzunehmen,  daß,  wenn  unsere  Gesetzgebung  den
deutschen  Verhältnissen  das  deutsche  Recht  zuwendet,  sie
die  entsprechenden  ausländischen  Verhältnisse  ihrem  heimischen
  Rechte  entziehen  wollte”)  Das  Gegenteil  ließe  sich
nur  dann  annehmen,  wenn  besondere  Gründe  vorlägen,  die
deutschen  Verhältnisse  in  der  zwischenstaatlichen  Regelung
vor  den  außerdeutschen  zu  begünstigen.  Das  kann  möglicherweise
  Folge  einer  Wiedervergeltung  sein,  aber  hiervon  ist
in  solchen  Gesetzesbestimmungen  kaum  die  Rede.  Im  übrigen
muß  man  annehmen,  daß  das  Gesetz  In-  und  Ausland  nach

ı)  Teilweise  auch  A.  15  Abs.  1.
2)  Vgl.  hierüber  vortrefflich  Niemeyer,  Das  internationale  Privatrecht
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  S.  10£f.