I. Europa. 42 4. Dänemark.
ordentlichen Reichstag in unveränderter Form angenommen, und wird er vom König
bestätigt, so ist er Grundgesetz.
Einstweilige Bestimmungen.
1. Die gegenwärtigen vom König ernannten Mitglieder des Landesthings des Reichsrates
nehmen Sitz im Landesthing des Reichstages, bis die 12 Jahre seit der Ernennung für ein jedes
derselben abgelaufen sind. Die Gültigkeit der Ernennung wird nicht durch die Auflösung des
Landesthings aufgehoben.
2. Hinsichtlich der Art des Rechtsganges beim Reichsgericht gilt, bis ein neues Gesetz
herauskommt, das Gesetz vom 3. März 1852 mit den Beschränkungen, die die veränderte Zusammensetzung
und die Bestimmung im letzten Teil von $ 68 notwendig macht.
3. Die in $ 73 enthaltene Bestimmung, daß Richter nicht abgesetzt werden können außer
durch Urteilsspruch, auch nicht gegen ihren Wunsch versetzt werden können, soll nicht anwendbar
auf die gegenwärtigen Richter sein, welche gleichzeitig administrative Geschäfte haben.
4. Bis eine Umordnung des kriminellen Prozesses ins Werk gesetzt ist, wird die in $ 80
behandelte Appellation eines Gefängnisurteiles geschehen wie gegen eine private Klage, doch mit
Extragerichtszitation, gleichwie der Kläger von dem Gebrauch von gestempeltem Papier befreit
ist und von der Erlegung von Gerichtsgebühren. Es soll ihm Gelegenheit dazu gegeben werden,
infolge einer solchen Klage sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten, und neue Erklärungen können
dem Obergericht vorgelegt werden.
5. Bis ein Wahlgesetz herauskommt!, gilt das Gesetz vom 4. Dezember 1863, betreffend die
Wahlen zum Reichsrat, in Verbindung mit den im Gesetz vom 30. Dezember 1864, vgl. Grundgesetzbestimmungen
vom 23. Dezember 1864 $ 1, enthaltenen Vorschriften, mit den Abänderungen,
die eine notwendige Folge von dieses Grundgesetzes $$ 34—38 und den im folgenden gegebenen
näheren Regeln sind. Die Wahlmännerwahlen werden in Übereinstimmung mit den im Wahlgesetz
vom 16. Juni 1849 in den $$ 38—44 gegebenen Regeln vorgenommen mit den aus den $$ 35—37
dieses Grundgesetzes fließenden Veränderungen der Bestimmungen; wo Wahlmänner von beiden
Wählerklassen gewählt werden sollen, wird die allgemeine Wahl zuerst vorgenommen. Auch ferner
kommen hinsichtlich sämtlicher Wahlmänner die Bestimmungen der $$ 45—49 des genannten
Wahlgesetzes, vgl. Gesetz vom 6. April 1850 und 20. März 1855, zur Anwendung. Über die zur
unmittelbaren Teilnahme an den Landesthingwahlen berechtigten Höchstbesteuerten auf dem
Lande, verfaßt die Wahlverwaltung nach den Regeln im Gesetz vom 16. Juni 1849, $$ 51—52
Listen, die mindestens 14 Tage vor der Wahl endgültig zu berichtigen sind, mit Auslassung derjenigen,
die angeben, daß sie verhindert sind, an der Wahl teilzunehmen, und mit Aufnahme der
nächstfolgenden Höchstbesteuerten an ihrer Stelle. Bei der Wahl treten die Höchstbesteuerten
auf dem Lande mit den Wahlmännern an dem hinsichtlich des Gesetzes vom 16. Juni 1849 $ 65
bestimmten Wahlort zusammen; im Falle des Ausbleibens ohne gesetzliches Hindernis sind sie
denselben Strafbestimmungen unterworfen wie die Wahlmänner. Die Wahlbriefe der Wahlmänner
werden geprüft in Übereinstimmung mit dem $ 66 des genannten Wahlgesetzes, gleichwie auch
desselben $$ 72 und 73, wie auch die allgemeinen Bestimmungen in den $$ 74—79 zur Anwendung
kommen.
Die Regierung ist ermächtigt, das weiter Notwendige hinsichtlich der Vornahme der ersten
Wahl zu ordnen.
Da somit die durch die Grundgesetzbestimmung vom 17. November 1865 gestellte
Bedingung erfüllt ist, und da Wir unter dem Tagesdatum die vom Reichstag auf grundgesetzmäßige
Weise angenommene Grundgesetzbestimmung betreffend die Aufhebung
der Grundgesetzbestimmung vom 29. August 1855 bestätigt haben, wird
! Gesetz über die Wahlen zum Reichstag von 7. Februar 1901 und bezüglich der
Faröer vom 2. März 1903.