Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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den  vorliegenden  Bänden  wiederholt  hingewiesen  wird.  Im  Gegensatz  zu
der  LiszrT’schen  Systematisirung,  die  allein  unter  den  abweichenden  Theorien
in  kurzen  Sätzen  dargelegt  wird,  nimmt  sonach  der  Verfasser  das  durch  das
Verbrechen  angegriffene  subjektive  Recht  zum  Eintheilungsgrund.  Natürlich
ergeben  sich  bei  der  Klassifikation  manche  Unebenheiten,  die  jedoch  um  so
weniger  zu  rügen  sind,  als  der  Verfasser  am  Anfang  seiner  Betrachtungen
selbst  darauf  aufmerksam  macht,  dass  jede  Eintheilung  der  Verbrechen  nothwendigerweise
  mehr  oder  weniger  den  Stempel  des  Willkürlichen  tragen
müsste.  Dr.  G.  von  Streit  (Athen).

Dr.  L.  Oppenheim,  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Basel,  Die
Objekte  des  Verbrechens.  Basel.  Benno  Schwabe,  1894.  VIII.
388  S.  Preis  Mk.  10.

Die  vorliegende  Untersuchung  geht  von  einer  möglichst  weiten  Definition
des  Objektbegriffes  aus.  Objekt  des  Verbrechens  ist  danach  nicht  das  Ding,
auf  welches  sich  die  Verbrechenshandlung  richtet,  welches  also  durch  dieselbe
  angegriffen  wird;  Objekt  ist  vielmehr  ein  jedes  i.  w.  S.  dem  Subjekte
gegenübergestelltes  Ding  ($  14fg.),  sei  es  das  einzelne  körperlich  greifbare
Ding  der  Aussenwelt,  sei  es  ein  Begriff,  den  der  Mensch  seiner  Betrachtung
unterwerfen  kann.  Objekt  aber  einer  Handlung  (d.h.  einer  Willensverwirklichung
  durch  Muskelbewegung  $  16)  ist  dasjenige,  mit  welchem  das  Subjekt
in  selbstbezweckten  Zusammenhang  getreten  ist.  Demgemäss  wäre  Objekt
des  Verbrechens  .auch  ein  durch  die  Handlung  selbst  erzeugtes,  resp.  ein
durch  die  Handlung  am  Entstehen  verhindertes  Objekt;  ja,  bei  Betrachtung
des  Verbrechens  in  seiner  Beziehung  zu  Zeit  und  Raum  ergebe  es  sich,  dass
man  sich  auch  räumliche  Objekte  der  Verbrechenshandlungen  vorstellen  könne
($  20).  Ueberhaupt  uber  müsste  man  bei  Betrachtung  der  Objekte  des
Verbrechens,  da  bei  Aenderung  des  Standpunktes,  von  dem  aus  man  einen
Thatbestand  in’s  Auge  fasse,  nothwendig  sich  auch  die  Objekte  veränderten,
zur  Beantwortung  der  Frage  nach  dem  Objekte  eines  Verbrechens  jedes
Mal  vorher  feststellen,  welchen  Standpunkt  man  in  der  Betrachtung  einnimmt
  ($  22fg.)..  Andererseits  sei  aber  auch  die  Natur  der  Objekte  auf  die
Vornahme  der  Handlung  von  Einfluss  ($  19:  es  gäbe  neben  selbständigen
körperlichen  und  unkörperlichen  auch  unselbständige  Dinge;  Letztere  wären
entweder  Theile  eines  selbständigen  Ganzen  oder  bestünden  aus  mehreren
selbständigen  Dingen  resp.  aus  Beziehungen,  Zuständen  oder  Vorgängen).
Endlich  sei  auch  zwischen  Objekt  und  Mittel  zu  unterscheiden.

Auf  Grund  obiger  Betrachtungen  wird  dann  zur  Aufstellung  der  verschiedenen
  Objektskategorien  geschritten:

1)  Definitionsobjekte.  2)  Die  verletzte  Norm.  8)  Das  objektive
  Recht.  4)  Das  Gehorsamsrecht  des  Staates.  5)  Die  Gehorsamspflicht
  gegen  den  Staat.  6)  Die  Rechtsordnung  (als  Zustand).