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8. 3.
Werden in den zulässigen Fällen unter der Verantwortlichkeit des Notars unt
prüfte Gehilfen verwendet, so ist nur die Hälfte der den Notaren gestatteten Anrech
nungen an Taggeld, Diäten und Reisekosten zulässig.
S. 4.
Die 88. 32, 34 der Verordnung vom 14. Juni 1843, betreffend die Vollziehung
des Gesetzes über das Notariatswesen, und der §. 1 der Verordnung vom 20. April 185)
in Betreff der Taggelder der Gerichts= und Amtsnotare, sind aufgehoben.
Die bestehenden Vorschriften in Betreff der Gebühren in Angelegenheiten der Hom'
delsregister (Einführungsgesetz vom 13. August 1865, Art. 15, Ministerialverfügung von
31. Oktober 1865, §§. 33—35), sowie die Vorschriften in Betreff der Gebühren füt
die Abfassung von Eingaben (Verordnung vom 22. Januar 1867, S. 3) bleiben unberührt.
Unser Justizminister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 7. Oktober 1874.
Karl.
Der Justizminister:
Mittnacht. Auf Befehl des Königs:;
der Kabinets-Chef:
Gärttner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.