Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8.  3.

Werden  in  den  zulässigen  Fällen  unter  der  Verantwortlichkeit  des  Notars  unt
prüfte  Gehilfen  verwendet,  so  ist  nur  die  Hälfte  der  den  Notaren  gestatteten  Anrech
nungen  an  Taggeld,  Diäten  und  Reisekosten  zulässig.

S.  4.

Die  88.  32,  34  der  Verordnung  vom  14.  Juni  1843,  betreffend  die  Vollziehung
des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen,  und  der  §.  1  der  Verordnung  vom  20.  April  185)
in  Betreff  der  Taggelder  der  Gerichts=  und  Amtsnotare,  sind  aufgehoben.

Die  bestehenden  Vorschriften  in  Betreff  der  Gebühren  in  Angelegenheiten  der  Hom'
delsregister  (Einführungsgesetz  vom  13.  August  1865,  Art.  15,  Ministerialverfügung  von
31.  Oktober  1865,  §§.  33—35),  sowie  die  Vorschriften  in  Betreff  der  Gebühren  füt
die  Abfassung  von  Eingaben  (Verordnung  vom  22.  Januar  1867,  S.  3)  bleiben  unberührt.

Unser  Justizminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  7.  Oktober  1874.

Karl.
Der  Justizminister:
Mittnacht.  Auf  Befehl  des  Königs:;
der  Kabinets-Chef:
Gärttner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.