Full text : Fünfzig Jahre aus Preußens und Deutschlands Geschichte.

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Stallungen  und  von  diesen  nach  den  Schlachthäusern  sind  tunlichst  nur  Wege  zu  benutzen,
die  von  inländischem  Schlachtvieh  nicht  betreten  werden.

Die  Wartung  und  Fütterung  des  ausländischen  Schlachtviehes  darf  nur  durch  solches
Personal  erfolgen,  das  bei  inländischem  Vieh  nicht  verwendet  wird.

Abgesehen  von  den  Verkaufszeiten  ist  der  Zutritt  zu  den  Stallungen  für  das  Auslandsvieh
  nur  den  Besitzern  und  dem  Wartepersonal  desselben  sowie  den  Aufsichtsorganen  gestattet.


Dünger  und  Stren  aus  den  Stallungen  für  Auslandsvieh  sind  abgesondert  vom  übrigen
Schlachthofdünger  an  einem  für  Unbefugte  nicht  zugänglichen  Platze  wenigstens  drei  Wochen
lang  so  zu  lagern,  daß  eine  möglichst  starke  Selbsterhitzung  des  Düngers  stattfindet.
Erforderlichenfalls  kann  eine  Durchmischung  des  Düngers  mit  desinfizierenden  Stoffen
veterinärpolizeilich  angeordnet  werden.

8  31.  Die  ausländischen  Schlachttiere  sind  auf  den  Schlachthöfen  bis  zu  ihrer  Abschlachtung
  beständig  tierärztlich  zu  überwachen.

Außerdem  müssen  die  ausländischen  Schlachttiere  tunlichst  sofort  nach  ihrem  Eintreffen
auf  dem  Schlachthofe  unter  behördlicher  Aufsicht  in  dauerhafter  Weise  so  auffallend  gekennzeichnet
  werden,  daß  eine  Verwechselung  mit  inländischen  Tieren  derselben  Gattung
ausgeschlossen  ist.

Von  den  Schlachthof-Verwaltungen  sind  über  den  Zugang  und  Abgang  von  Auslandsschlachttieren
  entsprechende  Register  zu  führen,  aus  denen  Besitzer,  Zahl,  Gattung,  und  bei
den  Rindern  auch  das  Geschlecht  der  im  Bestande  befindlichen  Tiere  jederzeit  zu  ersehen  sind.

§  35.  Die  eingeführten  Schlachttiere  dürfen  den  Schlachthof  lebend  nicht  wieder
verlassen  und  sind  binnen  vier  Tagen,  von  dem  auf  die  Einstellung  folgenden  Tage  an
gerechnet,  tunlichst  in  besonderen  Schlachthäusern  abzuschlachten.  Hierbei  sind  die  Tiere
den  die  Fleischbeschau  ausübenden  Organen  als  Auslandstiere  zu  bezeichnen  und  von  den
letzteren  bei  den  Eintragungen  in  die  Beschautagebücher  besonders  zu  berücksichtigen.

§  36.  Die  Eisenbahnrampen,  Transportwagen,  Triebwege  für  die  ausländischen
Schlachttiere  sind  nach  Beendigung  der  Uberführung  eines  Transportes  und  die  Stallungen
und  Geräte  nach  der  Abschlachtung  der  Tiere  alsbald  und  jedenfalls  vor  dem  Eintreffen
neuer  Transporte  gründlich  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.

§  37.  Die  Schlachthoftierärzte  haben  bei  eigener  Verantwortung  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  den  vorstehenden  Bestimmungen  allenthalben  genau  nachgegangen  wird,  und
ist  von  ihnen,  wenn  erforderlich,  hierbei  die  Mitwirkung  der  zuständigen  Polizeiorgane
nachzusuchen.