Geistliche Gerichte. Posen. 95
Die speciellere Bestimmungen wegen des Verhältnisses und der Ge- Fe
schäfte des Justiciarii überlassen Wir Euch lediglich, indem solche auf der
Localität einzelner Gerichte beruhen können.
Ihr habt hiernach die geistlichen Gerichte Eures Departements gehörig
zu instruiren.«
Reseript Goldbeck’s an die Ober-Amts-Regierung zu Brieg 8. unter Jan. 28
dem 21. November 1803, No. 658.
677. Generalmajor v. Zastrow an den Staats-Minister v. Voss. Posen Jan. 29
1804 Januar 29.
Gen.-Direktorium Südpreussen. LXXIL 1110. Eigenhändig.
Die Räumung der Josephiner-Kirche zu Posen und ihre Einrichtung für den protestantischen
Gotlesdienst.i)
. »Die Schlüssel der Kirche, welche ich seit der Räumung des
Klosters in meiner Verwahrung gehabt, habe ich nicht aus den Händen
geben mögen, theils um zu verhindern, dass bey der Wegräumung der
gottesdienstlichen Geräthschaften mit keiner Feyerlichkeit verfahren werden
könnte, wodurch aufs Neue eine Menge Menschen in Bewegung gesezt
worden wären; theils damit die Geistlichen nicht ganz nach ihren Gefallen
sollten Schalten und Walten können: und hat auch die Erfahrung bestätigt,
dass, wenn sie ganz freye Hand gehabt hätten, in der Kirche durchaus
nicht das Mindeste geblieben seyn und wir nur die zerrissenen Mauern behalten
haben würden.
Wir gebrauchen zwar zu unseren Gottesdienst nur das Haupt-Altar,
die übrigen in der Kirche befindliche Altäre oder vielmehr Altar-Verzierungen
— den alles was zu die Altar-Tische gehört, ist fortgenommen worden —
dienen indessen zur Zierde der Kirche, deren innere Form dem gemäss eingericht
ist, und können die Geistlichen nach ihrer eigenen Anzeige keinen
Gebrauch davon machen; es schien mir dahero schade zu seyn, diese
schöne Bilähauer-Arbeit, wovon beym Abbrechen nicht ein Stfick ganz geblieben
seyn wirde, unntizzer Weise zu zernichten.
Vier kleine Altäre hingegen, die verstochen waren, die bey Anlegung
der Bänke in Wege gewesen seyn würden und die die Geistlichen an Landkirchen
zu verkaufen gedenken, habe ich, um ihnen ein Vortheil zuzuwenden,
herausnehmen und sowohl das Abbrechen als Fortschaffen derselben,
so wie auch aller übrigen Geräthschaften, unendgeldlich besorgen
lassen.
Die in der Kirche zurfickgebliebene Bilder sind keine andere als die
sogenannten Altar-Blätter, welche doch nicht herausgerissen werden konnten,
und die Figur des heiligen Josephs, welche schon auf den Wagen gepakt
l} Cfr. No. 648 und 679.