Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S.  18.
3)  Benützung  von  Nebengesäßen.
(SGesetz  vom  8.  Juli  1868  F.  28.  Gesetz  vom  24.  Juni  1887  S.  42  IV.)

1)  Der  steuerfreie  Gebrauch  von  Nebengefäßen  zur  Bereitung  und  Aufbewahrung
der  Maische  und  zur  Bereitung  der  Hefe  ist  gestattet,  soferne  der  Rauminhalt  der  Gesäße
im  richtigen  Verhältnisse  zu  dem  Umfange  der  einzelnen  Betriebsunternehmung  steht  und
die  von  dem  Stenerkollegium  anzuordnenden  Kontrollevorschriften  beachtet  werden.

2)  Bei  dem  unter  §.  42  I  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  fallenden  Breunereien
ist  in  Bezug  auf  die  Größe  und  Zahl  der  Nebengefäße  eine  Genehmigung  nicht  erforderlich.


b.  Für  Brennereien,  welche  nicht-mehlige  Stoffe,  mit  Ausnahme  von  Melasse,  Rüben
oder  Rübensast,  unter  Betriebsplankontrolle  verarbeiten.

8.  19.
(Gesetz  vom  8.  Juli  1868  88.  11,  33—40.  Gesetz  vom  24.  Juli  1887  F.  41  III.)

1)  Die  Materialvorräthe  sind  vorbehältlich  der  von  dem  Umgeldskommissär  zu  gestattenden
  Ausnahmen  in  den  angemeldeten  unter  steneramtlicher  Aufsicht  stehenden  Betriebsräumen
  aufzubewahren  und  dürfen  erst  je  nach  Uebergabe  des  Betriebsplans  an  den
Ortssteuerbeamten  und  nach  der  darauf  erfolgten  Revision  der  Stenerbehörde  in  das
Brennereilokal  verbracht  werden.

2)  Das  Materialvorrathsverzeichniß  ist  nach  dem  von  der  Steuerverwaltung  aufgestellten,
  dem  Brennereiinhaber  unentgeltlich  abzugebenden  Formulare  anzufertigen  und
in  doppelter  Ausfertigung  spätestens  mit  der  Abgabe  des  ersten  Betriebsplaus  (oben
§.  12,  Ziff.  1)  bei  dem  Ortssteuerbeamten  einzureichen.

3)  Das  Materialvorrathsverzeichniß  ist  für  das  ganze  Betriebsjahr  (1.  Juli  des  einen
bis  30.  Juni  des  nächsten  Jahres)  nur  einmal  abzugeben:;  dasselbe  muß  aber  stets  dem
wirklichen  Stande  der  Materialvorräthe  genau  entsprechen.  Deshalb  ist  jeder  Zugang
au  Material  vor  der  Einbringung  in  das  Brennereilokal  und  spätestens  binnen  24  Stunden